Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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6)  Zum  Art.  80.  der  Verfassung.

Die  Einführung  der  nachstehend  genannten  Gesetze  des  Norddeutschen
  Bundes  als  Bundesgesetze  erfolgt  für  Württemberg,  statt
von  den  im  Art.  80.  festgesetzten,  von  den  nachstehend  genannten
Zeitpunkten  an,  nämlich:
vom  1.  Juli  1871  an:

1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom

14.  November  1867,
2)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869;
II.  vom  1.  Jannar  1872  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder
Dienstlohns,  vom  21.  Juni  1869,

2)  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld,  vom  16.  Juni  1870.

Die  Einführung  des  Gefetzes,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest
betreffend,  vom  7.  April  1869  als  Bundesgesetz  bleibt  für  Württemberg
  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.  Dasselbe  gilt  mit  der,  aus
der  vorstehenden  Bestimmung  unter  Nr.  4.  sich  ergebenden  Beschränkung
  von  den  im  Art.  80.  unter  II.  Nr.  4.  genannten,  auf  das
Post=  und  Telegraphenwesen  bezüglichen  Gesetzen.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen
  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868  wird  in  Württemberg
vom  Tage  der  Wirkfamkeit  der  Bundesverfassung  an  als  Bundesgesetz
  eingeführt.

Art.  3.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  den  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und  Hessens,  beziehungsweise
  Württembergs  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt
  und  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung  ratifizirt  werden.

Der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Laufe  des  Monats
Dezember  d.  J.  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen,  Berlin,  den  25.  November  1870.

v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.  Mittnacht.  Delbrück.
Türckheim.  v.  Suckow.

Verhandelt  Berlin,  den  25.  November  1870.

Bei  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  über  den  Beitritt  Württembergs
  zu  der,  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen
vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  abgeschlossenen  Vertrages
haben  sich  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  über  nachstehende  Punkte
verständigt:

1)  Die  in  dem  Protokoll  d.  d.  Versailles  den  15.  November  d.  J.
zwischen  den  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes,  Badens
und  Hessens  getroffenen  Verabredungen  beziehungsweise  von  den  Bevollmächtigten
  des  Norddeutschen  Bundes  abgegebenen  Erklärungen:
a)  über  den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Verfassung,

b)  über  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Gemeinschaft  der  Ausgaben
  für  das  Landheer,