Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

8.  1.

Die  Cautions-Urkunden  der  Oberamtspfleger,  sowie  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner
  (und  zwar  auch  derjenigen  Stiftungsrechner,  welche  der  Aufsicht  der  Gemeinde-Stiftungsräthe
  nicht  untergeordnet  sind,  vergl.  den  Circular-Erlaß  vom  29.  December  1828
im  ersten  Ergänzungsband  zum  Reg.Blatt  S.  217)  sind  künftig  nach  den  der  gegenwärtigen
  Verfügung  beigedruckten  neun  Formularien  auszustellen.

S.  2.

Bei  der  Cautionsleistung  solcher  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner,  welche  nicht  auf
Lebensdauer  angestellt  sind  (vergl.  Verwaltungs-Epikt  §.  124  und  Art.  22  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1849)  ist  in  den  Formularien  I.  bis  VI.  und  VIII.,  unmittelbar  vor  den
Unterschriften  des  Rechners  und  seiner  Ehefrau  (beziehungsweise  des  dritten  Intercedenten
und  seiner  Gattin,  oder  der  Bürgen),  ein  Satz  des  Inhalts  einzuschalten:

„daß  die  geleistete  Caution  auch  dann  ihre  fortdauernde  Wirkung  haben  soll,
„wenn  die  vorläufig  auf  den  Zeitraum  v0voo  Jahren  erfolgte  Anstellung
„des  Rechners  später,  sei  es  ausdrücklich  over  stillschweigend,  auf  eine  weitere
„Reihe  von  Jahren  oder  auf  Lebensdauer  erstreckt  werden  sollte.“

Ein  gleicher  Zusatz  ist  ven  Formularien  IV.  bis  IX.  ver  daselbst  vorgesehenen
besonderen  Erklärung  der  Ehefrau  des  Rechners  unmmittelbar  vor  deren  Unterschrift,
nach  den  Worten:

„um  die  ganze  Forderung  belangen  will“
anzufügen.
8.  3.

Wenn  die  Caution  eines  solchen  nicht  lebenslänglich  angestellten  Rechners  (8.  2)
mittelst  Bestellung  von  Unterpfändern  geleistet  wird,  (Formular  I.  und  IV.),  so  ist
die  fortdauernde  Wirksamkeit  der  Pfandbestellung  für  den  Fall,  daß  ver  Rechner  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  auf  eine  weitere  Reihe  von  Jahren  oder  auf  Lebensdauer
angestellt  werden  sollte,  auch  im  Unterpfandsbuche  vorzumerken.

K.  4.
Wenn  demselben  Rechner  mehrere  unter  sich  in  keinem  Zusammenhang  stehende  Verwaltungen

  anvertraut  sind,  so  hat  er  in  der  Regel  für  jeve  derselben  eine  besondere
Cautionsurkunde  ausgustellen.