Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Auf  das  erneuerte  Gesuch  der  vorjaͤhrigen  General-Versammlung,  wegen  Genehmigung
  des  weitern  Inhalts  jener  Beschluͤsse  und  deren  Vervollstaͤndigung  in
dem  unter  C.  beigefügten  Auszuge  aus  dem  Protokolle  vom  Aten  April  v.  J.
ertheile  Ich  nach  Ihren  Anträgen  vom  29sten  Oktober  v.  J.  und  12ten  v.  M.
Meine  Genehmigung:

1)  daß  nach  dem  Beschlusse  der  General-Versammlung  vom  19#en  April  1827.

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(Beilage  A.  zu  2.)  die  in  den  66.  43.  und  44.  der  landschaftlichen  Kreditordnung
  verordneten  Partial-Löschungen  der  planmaßig  getilgten  Pfandbriefs-=Schuld
  unterbleiben  können;  jedoch  daß  es  jedem  Pfandbriefs-Schuldner
unbenommen  bleibe,  für  seinen  Grundbesitz  die  Abschreibung  der  löschungssähigen
  Quoten  der  Pfandbriefe  zu  fordern,  in  welchem  Falle  die  Löschung
auf  Kosten  des  Extrahenten  geschieht.
Ich  genehmige

daß  bei  der  Aufbewahrung  der  Pfandbriefe,  welche  zum  Tilgungsfonds  zu
brungen  sind  und  bis  zur  Löschung  und  Vernichtung  bei  demselben  verbleiben,

nach  dem  Beschlusse  vom  9ten  April  v.  J.  (Beilage  C.)  verfahren  werde,
so  wie  Ich

den  Beschluß  vom  19ten  April  1827.  (Beilage  B.)  genehmige,  durch  welchen
  die  in  den  66.  304.  u.  f.  der  Kreditordnung  enthaltenen  Worschriften,

wegen  Verloosung  der  zum  Tilgungsfonds  einzulösenden  Pfandbriefe  auf
eine  angemessene  Weise  abgeändert  sind.

Diese  Meine  Bestimmungen  haben  Sie  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1I##en  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staatsminster  v.  Schuckmann.