Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Wird  aber  in  den  Faͤllen  des  §6.  5.  Nr.  1.  5.  und  6.  noch  vor  der
Entscheidung  über  die  Nichtigkeit  eine  nähere  Instruktion  oder  Beweisaufnahme
nöthig  befunden;  so  verordnet  das  Gericht  das  Erforderliche  durch  ein  Resolut,
ernennt  die  Behörde,  welche  dem  Resolute  zu  genügen  hat,  und  bestimme,  daß
die  Sache  demnächst  zur  Entscheidung  wieder  eingesandt  werden  soll.

Den  Reserenten  ist  gestattet,  ihren  Vortrag  zunächst  auf  die  Prüfung
der  Frage  zu  beschränken,  ob  das  angefochtene  Urtheil  für  nichtig  zu  erachten,
und  erst,  wenn  die  Nichtigkeit  vom  Gerichte  angenommen  worden  ist,  über  die
Sache  selbst  den  Vortrag  zu  halten.

6.  18.  Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  ungegründet  oder  unerwiesen
befunden,  so  ist  dieselbe  durch  Erkenntniß  zurückzuweisen,  und  der  Implorant  in
die  Kosten  dieses  Verfahrens,  so  wie  in  eine  Sukkumbenzstrase  von  5  bis  50
Thalern  zu  verurtheilen.

.  19.  Bringt  nur  einer  der  Lditiskonsorten  die  Nichtigkeitsbeschwerde

so  kommen  die  Vorschriften  der  Prozeßordnung  Tit.  14.  J  14.  a.  und
14.  b.  zur  Anwendung.

§.  20.  Für  das  ganze  Verfahren  in  den  Nichtigkeitsbeschwerde-Sachen,
mit  Einschluß  des  Erkenmnisses,  dessen  Ausfertigung  und  Insinuation,  wird  ein
Pausch-Quantum  von  5  bis  50  Thalern  an  Kosten  angesetzt.  Der  Mandatär
erhält  für  das  ganze  Verfahren  an  Gebühren,  einschließlich  der  Kopialien,  so
viel,  als  die  Hälfte  der  angesetzten  Gerichtskosten  betrdgt.  Der  Prozeßstempel
wird  wie  bei  den  Revisionssachen  verwendet.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

6.  21.  Die  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Revision  und  der
Nichtigkeitsbeschwerde  beträgt  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  des  ausgefertigten
  Erkenntnisses  an  die  Parthei  oder  deren  Stellvertreter  an  gerechnet.
Diese  Frist  wird  für  den  Fiskus  verdoppelt.

Eine  Verlängerung  der  Frist  findet  nicht  statt.

§.  22.  Die  im  5.  21.  gedachte  Frist  wird  auch  zur  Einlegung  des
Rechtsmittels  der  Appellation  festgesetzt,  und  dagegen  die  im  5.  34.  Tit.  14.  der
Prozeßordnung  gestartete  Restitution  aufgehoben.

6.  23.  In  der  Appellations-Instanz  ist  jedesmal,  wenn  nicht  die  Verhandlung
  nach  der  Verordnung  vom  9ien  Februar  1817.  und  sten  Juni  1833.
mündlich  stattgefunden  hat,  von  zwei  Referenten  ein  schriftlicher  Vortrag  zu  halten.

6  24.  Aus  den  Ausfertigungen  der  von  kollegialischen  Gerichten  in  erster
  oder  zweiter  Instanz  abgefatzten  Erkenntnisse  müssen  die  Namen  der  Richter
  ersichtlich  seyn.  (§.  5.  Nr.  4.)

6.  25.  Das  auf  eine  Revision  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  mit  den  Enc-(Jo.

  1493.)  schei-