Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

Städteordnung

für  mittlere  und  kleine  Städte;
vom  24.  April  1873.

W  INR,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  tc.

haben  bei  Revision  der  Allgemeinen  Städteordnung  vom
2.  Februar  1832  für  angemessen  befunden,  in  bezug  auf  die
Gemeindeverwaltung  in  mittleren  und  kleinen  Städten  besondere
  Bestimmungen  zu  treffen,  und  verordnen  daher  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

Art.  I.

Auf  diejenigen  Städte,  welche  den  Erfordernissen  in  §  1,
Absatz  1  der  Revidierten  Städteordnung  nicht  entsprechen,
leidet  die  letztere  zwar  gleichfalls,  jedoch  mit  nachstehenden
Beschränkungen  Anwendoeng.

Art.  II.

Der  Stadtrat  und  die  Stadtverordneten  werden  für  alle
Geschäfte,  welche  nicht  in  Folgendem  dem  Stadtrate  allein,
beziehentlich  dem  Bürgermeister  übertragen  sind,  als  Stadtgemeinderat
  in  ein  Ganzes  verschmolzen.

Für  dessen  Sitzungen  finden  die  Vorschriften  in  den  88
69,  70,  72  bis  75,  77  der  Revidierten  Städteordnung  entsprechende
  Anwendung.

Die  Berufung  und  Leitung  der  Sitzungen  des  Stadtgemeinderats
  steht  dem  Bürgermeister,  beziehentlich  dessen
Stellvertreter  zu,  und  erledigt  sich  hierdurch  die  Notwendigkeit,
  einen  besonderen  Vorsteher  der  Stadtverordneten  zu
wählen  (§  71  der  Revidierten  Städteordnung).

Städteordnung  2c.  4