Städteordnung
für mittlere und kleine Städte;
vom 24. April 1873.
W INR, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. tc.
haben bei Revision der Allgemeinen Städteordnung vom
2. Februar 1832 für angemessen befunden, in bezug auf die
Gemeindeverwaltung in mittleren und kleinen Städten besondere
Bestimmungen zu treffen, und verordnen daher mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Art. I.
Auf diejenigen Städte, welche den Erfordernissen in § 1,
Absatz 1 der Revidierten Städteordnung nicht entsprechen,
leidet die letztere zwar gleichfalls, jedoch mit nachstehenden
Beschränkungen Anwendoeng.
Art. II.
Der Stadtrat und die Stadtverordneten werden für alle
Geschäfte, welche nicht in Folgendem dem Stadtrate allein,
beziehentlich dem Bürgermeister übertragen sind, als Stadtgemeinderat
in ein Ganzes verschmolzen.
Für dessen Sitzungen finden die Vorschriften in den 88
69, 70, 72 bis 75, 77 der Revidierten Städteordnung entsprechende
Anwendung.
Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Stadtgemeinderats
steht dem Bürgermeister, beziehentlich dessen
Stellvertreter zu, und erledigt sich hierdurch die Notwendigkeit,
einen besonderen Vorsteher der Stadtverordneten zu
wählen (§ 71 der Revidierten Städteordnung).
Städteordnung 2c. 4