Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

—  302  —

1825.  (Gesetz-Sammlung  Seite  165.)  aus  der  Salarien-Kasse  des  Ober-Landesgerichts
  bezahlt.
Gegeben  Berlin,  den  30sten  November  1833.  "
Friedrich  Wilhelm.
v.  Kamptz.  Mühler.

 

(No.  1493.)  Verordnung,  über  das  Rechtömittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
Vom  14ten  Dezember  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koônig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  WGorschriften  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordnung  über  das
Rechtsmittel  der  Revision  und  über  die  Nichtigkeitsklage  den  jetzigen  Bedürfnissen
  der  Rechtspflege  nicht  mehr  vollständig  entsprechen,  und  die  Abhülfe  dieses
Mangels  nicht  füglich  bis  zur  Vollendung  der  von  Uns  angeordneten  allgemei,)
nen  Revision  der  Gesetze  ausgesetzt  bleiben  kann;  so  verordnen  Wir  vorläufig
für  alle  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  Kraft  hat,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  erfordertem
Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,
  wie  folgt:

I.  Revision.

6.  1.  Das  Rechtsmittel  der  Revision  findet  in  allen  Fällen  statt,  in
welchen  die  Revisionsbeschwerde  Familien=  oder  Standesverhälmisse,  Ehrenrechte,
Ehegelöbnisse  oder  Ehesachen,  allein  oder  in  Verbindung  mit  andern  daraus
hergeleiteten  Ansprüchen,  zum  Gegenstande  hat.

é4.  2.  Betrifft  dagegen  die  Revisionsbeschwerde  lediglich  das  Vermögen,
so  ist  die  Revision  nur  alsdann  zulässig,  wenn  die  beiden  ersien  Erkenntnisse  ganz
oder  zum  Theil  verschiedenen  Inhalts  sind,  und  wenn  zugleich  der  dieser  Verschiedenheit
  unterliegende  Gegenstand  der  Beschwerde  über  Fünfhundert  Thaler
beträgt,  oder  in  Gelde  nicht  abzuschätzen  ist.

d.  3.  Ausgeschlossen  von  der  Revision  sind  jedoch  Schwängerungssachen
und  die  darauf  gegründeten  Alimentenforderungen,  Provokationen  auf  die  Rechts-Wohlehat
  der  Güter-Abtretung,  die  in  der  Prozebordnung  Tit.  42.  #.  31.  bis
41.  bezeichneten  Bausachen,  und  die  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  Thl.  L  Tit.
22.  9%.  55.  bis  79.  einschließlich  genannten  Grundgerechtigkeiten.

Außerdem  bleibt  die  Revision  auch  in  allen  Fällen  ausgeschlossen,  in  welchen
  die  Prozeßordnung  oder  besondere  Gesetze  dieselbe  nicht  gestatten.

II.  Nich-