Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  oder  unmittelbar  bei  dem  Oberamt  angebracht
werden.  Im  ersteren  Fall  sind  sie  von  der  Ortsbehörde  mit  ihrer  Aeußerung  dem
Oberamt  vorzulegen.

Die  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  des  Oberamts  nach
§.  6  des  Reichsgesetzes  zuständige  Behörde  ist  die  Kreisregierung.

Der  Bescheid  des  Oberamts  und  die  Beschwerdeentscheidung  der  Kreisregierung  sind
schriftlich  auszufertigen  und  dem  Antragsteller  durch  Vermittlung  der  Ortsbehörde  zuzufertigen.


Zu  S#§S.  3  und  34  des  Reichsgesetzes.
S.  5.

Die  auf  Grund  der  §§.  3,  9  und  140  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend
  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  132),  und  des  §.  8  der  Ministerialverfügung
  vom  29.  Dezember  1886  (Reg.  Blatt  1887  S.  1)  vorgenommenen  Festsetzungen
des  Werthes  der  Naturalbezüge  gelten  auch  für  den  Vollzug  der  Invalidenversicherung.

Bezüglich  der  periodischen  Revision  dieser  Festsetzungen  und  deren  Veröffentlichung
sind  die  Bestimmungen  des  angeführten  §.  8  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom
29.  Dezember  1886  zu  beachten.

Die  zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  getroffenen  Festsetzungen  der
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter
gelten  auch  für  den  Vollzug  des  §.  34  Abs.  3  Ziff.  2  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.
Bei  der  Revision  dieser  Festsetzungen  (Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Juni
1893,  Amtsblatt  S.  174)  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  in  dem  Arbeitsverdienst
enthaltenen  Naturalbezüge  nach  ihrem  Durchschnittswerth  in  Rechnung  zu  nehmen  sind.

Die  Kreisregierungen  haben  vor  der  periodischen  Revision  der  Festsetzungen  der
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  und
der  ortsüblichen  Taglöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  §.  17  der  Vollzugsverfügung  zu  demselben  vom  2.  November  1892,  Neg.  Blatt
S.  502)  dem  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Die  Festsetzungen  der  durchschnittlichen  Taglöhne  im  Sinne  des  §.  20  des  Kranken-