Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Gebiete  des  Bauwesens  praktische  Erfahrungen  sammelten  und
deshalb  am  zweckmässigsten  zu  beurteilen  verstehen,  worin  der
Grund  zu  den  offenbaren  Schäden  in  dem  Baugewerbe  zu  finden
sei,  was  demselben  not  thut  und  wie  dem  Notstande  abgeholfen
werden  könne,  ohne  aus  dem  Regen  unter  die  Traufe  zu  gelangen.
Letzteres  würde  jedoch  der  Fall  sein,  wenn  entweder  das  Kapital
sich  von  der  Grundstücksbeleihung  zurückzieht,  oder  das  Baugeschäft
  den  selbständigen  Baugewerksmeistern  entzogen  und  den
Grundkreditbanken  oder  Baubanken  überliefert  würde.

Was  nun  den  bekanntgewordenen  Gesetzentwurf  anlangt,  so
ist  bei  Prüfung  seiner  praktischen  Verwertbarkeit  scharf  in  das
Auge  zu  fassen,  wie  die  Verhältnisse  sich  in  Wirklichkeit  gestalten
müssen.  Das  in  Aussicht  genommene  Vorzugsrecht  der  Werklohnhypothek
  vor  anderen  hypothekarischen  Eintragungen  würde
zwar  nicht  der  Form,  aber  der  Sache  nach  zu  Hypotheken  führen,
welche,  ohne  selbst  dem  Eintragungsprinzipe  unterworfen  zu  sein,
eingetragenen  Hypothen  und  Grundschulden  vorgingen  und  damit
zu  einem  Bruche  mit  dem  Eintragungsprinzipe  gelangen,  was  den
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches  umstossen  und  die  hypothekarische
  Sicherheit  vollständig  gefährden  muss.  So  stark  auch
die  Pflicht  der  Staatsgewalt  ist,  den  wirtschaftlich  Schwächeren
gegen  Vergewaltigung  durch  den  wirtschaftlich  Stärkeren  zu
schützen,  so  verbieten  sich  dennoch  Massnahmen,  welche  auf
diesem  Gebiete  nicht  bereits  als  zweckdienlich  erprobt  wurden,
deren  Durchführung  aber  weit  folgenschwerere  Gefahren  in  sich
birgt.  Die  Expertise  des  rheinisch-französischen  Rechtes,  welche
die  Abschätzung  eines  Grundstückes  vor  Inangriffnahme  und  nach
Beendigung  einer  geplanten  Bauausführung  vorsah  und  an  der
auf  diesem  Wege  ermittelten  Wertsteigerung  den  Werkmeistern
ein  Befriedigungsobjekt  für  ihre  Forderungen.  zugestand,  hat
praktisch  sich  wenig  bewährt.  Deshalb  wurde  sie  auch  von  den
Verfassern  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  vornherein  aufgegeben.
  Denn  sie  vermochte  nicht  das  Kapital  für  Beleihung
von  Neubauten  geneigt  zu  machen,  kennzeichnet  sich  vielmehr
blos  als  ein  schwacher  Schutz  der  bei  der  Bauausführung  wirtschaftlich
  beteiligten  Bauhandwerker  gegen  Werklohnverluste.