Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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(2)  Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform

  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  versehen  sein.
§.  67.
Instruktion.

Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des  Betriebes
erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen
  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

g.  68.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  6  bis  17  aufgeführten  Bahnpolizei-Beamten
  den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

(2)  Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der
öffentlichen  Polizei-Beamten.

(3)  Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von
obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

F.  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Personalakten.

(1)  Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,  anständiges  und
rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens
  zu  enthalten.

(9  Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls  durch  angemessene
Disziplinarstrafen  zu  ahnden.

(8)  Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet
zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Beamten  Personalakten  anzulegen

d  fort  .
und  fortzuführen  g.  vo.

Bezirk  der  Amtsthätigkeit.
Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung
  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen

  erforderlich  ist.  zan

Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.
Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten  auf  deren
Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten
verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden