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Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§. 72.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen
Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten
oder den Eisenbahndirektionen und
J) den Aufsichtsbehörden.
VII. Ausnahmebestimmungen.
S. 73.
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Termin
nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
6) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements bewilligt sind, werden
hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen
betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements von der betreffenden
Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zuggattungen einer
Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen
dieses Reglements zuzulassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
F. 74.
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher geltenden Bahnpolizei-Reglements
in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen,
für welche nach der Entschließung der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts
die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist.
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das Deutsche Reich,
sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
(63) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.