Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

50
Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
  Pflichten  zulassen.
VI.  Beaufsichtigung.
§.  72.
Aufsichtsbehörden.
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Betriebes  gegebenen
Vorschriften  liegt  ob:
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,
b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebsdirigenten
oder  den  Eisenbahndirektionen  und
J)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Ausnahmebestimmungen.

S.  73.

(1)  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Einrichtungen  noch  nicht
bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Termin
nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

6)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements  bewilligt  sind,  werden
hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieses  Reglements  von  der  betreffenden
Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

(4)  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und  Zuggattungen  einer
Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  erleichternde  Abweichungen  von  einzelnen  Bestimmungen
  dieses  Reglements  zuzulassen.

VIII.  Schlußbestimmungen.

F.  74.

(1)  Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  des  bisher  geltenden  Bahnpolizei-Reglements
  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  Ausnahme  derjenigen,
  für  welche  nach  der  Entschließung  der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  maßgebend  ist.

(2)  Dasselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  und  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,
sowie  außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

(63)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  30.  November  1885.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.