Full text : Staats-Lexikon.

Emanzipation

Umlauf  waren.  Die  Eisenbahnen  des
Reichslands,  im  Besitz  des  Reichs  befindlich,
  stehen  unter  einer  besondern  Reichsbehörde
  (s.  Reichsamt  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen)
in  Berlin;  die  Generaldirektion  derselben
befindet  sich  in  Straßburg=  Zum  deutschen
  Reichstag  entsendet  E.  15  Abgeordnete
  (vgl.  Reichstag).  Im  Bundesrat
  ist  E.  durch  stimmberechtigte  Vertreter
  nicht  repräsentiert,  weil  ja  eine
eigentliche  Bundesregierung  (wie  in  den
übrigen  Bundesstaaten)  im  Reichsland
nicht  besteht.  Es  ist  jedoch  durch  das  Gesetz
vom  4.  Juli  1879  vorgesehen,  daß  zur
Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereich
der  Handesgesetzlebung  sowie  der  FJuteref
sen  Elsaß-Lothringens  bei  Gegenständen
der  Reichsgesetgebung  durch  den  Statthalter
  Kommissare  in  den  Bundesrat  abgeordnet
  werden  können,  welche  an  dessen
Beratungen  über  diese  Angelegenheiten
teilnehmen.
Heerwesen.  Es  bestehen  besondere
Truppenkörper,  welche  sich  aus  den  Militärpflichtigen
  des  Reichslands  zusammensetzten,
  bis  jetzt  noch  nicht.  Das
Kontingent  wird  vielmehr  unter  die  verchiedenen
  deutschen  Armeekorps  verteilt.
gl.  das  offizielle  -Jahrbuch  für  E.=  und
die  =  Statistischen  Mitteilungen  über  E.“;
*Statistische  Beschreibung  von  E.-,  vom
kaiserl.  Statistischen  Büreau  (1878),  Ad.
Schmidt,  Elsaß  und  Lothringen;  Nachweis,
  wie  diese  Provinzen  dem  Deutschen
Reich  verloren  gingen  .  Aufl.  1871).
Emanzipation  (lat.),  Entlassung  aus
der  väterlichen  Gewalt;  dann  überbaunt
Befreiung  aus  einem  Abhängigkeitszustand,
  z.  B.  E.  der  Frauen,  Befreiung  des
weiblichen  Geschlechts  von  den  Schranken,
mit  denen  es  natürliche  und  soziale  Verhältnisse
  umgeben  haben;  E.  der  Juden
s.  d.),  Gleichstellung  derselben  mit  den
übrigen  Staatsbürgern;  E.  der  Schule,  Befreiung
  derselben,  namentlich  der  Volkschule,
  aus  der  abhängigen  Stellung  zur-Kirche;
  E.  der  Katholiken,  in  Großbritannien
  die  1829  durchgeführte  Maßregel,
wodurch  es  den  dortigen  Katholiken  möglich
  gemacht  wurde,  ins  Parlament  und
in  Staatsämter  einzutreten.

—  Enmbargo.  155

Embargo  (span.  Embargar),  der  auf
ein  Schiff  nebst  Ladung  gelegte  Arrest,  um
das  Auslaufen  desselben  aus  dem  Hafen,
in  welchem  es  sich  befindet,  zu  verhindern.
Je  nachdem  diese  Maßregel  gegen  die  eignen
  Unterthanen  oder  gegen  die  Angebörigen
  eines  fremden  Staats  und  deren

chiffe  zur  Anwendung  gebracht  wird,
unterscheidet  man  weil  n  zivilem  oder
staatsrechtlichem  E.  und  dem  internationalen
  oder  völkerrechtlichen  E.,  welch  letzteres
  auch  als  E.  im  engern  Sinn  oder  als
E.  schlechthin  bezeichnet  wird.  Das  zivile
E.  wird  als  ein  Ausfluß  des  sogen.  Staatsnotrechts,
  dem  sich  die  Privatinteressen
der  Unterthanen  unterordnen  müssen,  namentlich
  dann  zur  Anwendung  gebracht,
wenn  die  Ausfuhr  gewisser  Artikel  im
staatlichen  Interesse  verhindert  werden
soll.  Das  internationale  E.  dagegen
kommt  einmal  als  Repressalie  den  Angebörigen
  und  den  Schifsen  eines  andern

taats  gegenüber  vor,  der  zuvor  gegen
den  betreffenden  Staat  von  dem  E.  Gebrauch
  gemacht  oder  sonstige  schtliche
Maßregeln  gegen  denselben  in  Vollzug
gesetzt  hatte.  Außerdem  stellt  sich  das  E.
als  eine  Sicherheitsmaßregel  bei  eingetretenem
  oder  doch  bevorstehendem  Kriegsustand
  dar.  Bricht  im  letztern  Fall  der
Krie  zwischen  den  beteiligten  Mächten
nicht  aus,  so  werden  die  mit  Beschlag  belegten
  Schiffe  samt  Mannschaft  und  Ladung
  freigegeben,  während  im  umgekehrten
  H#  die  vorläufige  Beschlagnahme  sich
in  eine  Appropriation  umwandelt,  weil
nach  Kriegsrecht  das  feindliche  Gut  zur
See  als  gute  Prise  gilt.  Da  jedoch  neuerdings
  der  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit
des  Privateigentums  im  Krieg  mehr  und
mehr  zur  Geltung  kommt,  so  erscheint
auch  jenes  Prisenrecht  als  unhaltbar;  die
neuern  Völkerrechtslehrer  verdammen  es,
und  auch  die  Praxis  gat  es  teilweise  aufegeben,
  wie  denn  z.  B.  im  letzten  deutschranzösischen
  Krieh  urch  Verordnung  vom
18.  Juli  1870  (Bundesgesetzblatt  1870,
Nr.  27)  bestimmt  ward,  daß  die  französischen
  Handelsschiffe,  wofern  sie  keine
Kriegskonterbande  führten,  der  Aufbrinaun
  und  Wegnahme  durch  die  Fahrzeuge
er  Bundeskriegsmarine  nicht  unterliegen