Emanzipation
Umlauf waren. Die Eisenbahnen des
Reichslands, im Besitz des Reichs befindlich,
stehen unter einer besondern Reichsbehörde
(s. Reichsamt für die Verwaltung
der Reichseisenbahnen)
in Berlin; die Generaldirektion derselben
befindet sich in Straßburg= Zum deutschen
Reichstag entsendet E. 15 Abgeordnete
(vgl. Reichstag). Im Bundesrat
ist E. durch stimmberechtigte Vertreter
nicht repräsentiert, weil ja eine
eigentliche Bundesregierung (wie in den
übrigen Bundesstaaten) im Reichsland
nicht besteht. Es ist jedoch durch das Gesetz
vom 4. Juli 1879 vorgesehen, daß zur
Vertretung der Vorlagen aus dem Bereich
der Handesgesetzlebung sowie der FJuteref
sen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen
der Reichsgesetgebung durch den Statthalter
Kommissare in den Bundesrat abgeordnet
werden können, welche an dessen
Beratungen über diese Angelegenheiten
teilnehmen.
Heerwesen. Es bestehen besondere
Truppenkörper, welche sich aus den Militärpflichtigen
des Reichslands zusammensetzten,
bis jetzt noch nicht. Das
Kontingent wird vielmehr unter die verchiedenen
deutschen Armeekorps verteilt.
gl. das offizielle -Jahrbuch für E.= und
die = Statistischen Mitteilungen über E.“;
*Statistische Beschreibung von E.-, vom
kaiserl. Statistischen Büreau (1878), Ad.
Schmidt, Elsaß und Lothringen; Nachweis,
wie diese Provinzen dem Deutschen
Reich verloren gingen . Aufl. 1871).
Emanzipation (lat.), Entlassung aus
der väterlichen Gewalt; dann überbaunt
Befreiung aus einem Abhängigkeitszustand,
z. B. E. der Frauen, Befreiung des
weiblichen Geschlechts von den Schranken,
mit denen es natürliche und soziale Verhältnisse
umgeben haben; E. der Juden
s. d.), Gleichstellung derselben mit den
übrigen Staatsbürgern; E. der Schule, Befreiung
derselben, namentlich der Volkschule,
aus der abhängigen Stellung zur-Kirche;
E. der Katholiken, in Großbritannien
die 1829 durchgeführte Maßregel,
wodurch es den dortigen Katholiken möglich
gemacht wurde, ins Parlament und
in Staatsämter einzutreten.
— Enmbargo. 155
Embargo (span. Embargar), der auf
ein Schiff nebst Ladung gelegte Arrest, um
das Auslaufen desselben aus dem Hafen,
in welchem es sich befindet, zu verhindern.
Je nachdem diese Maßregel gegen die eignen
Unterthanen oder gegen die Angebörigen
eines fremden Staats und deren
chiffe zur Anwendung gebracht wird,
unterscheidet man weil n zivilem oder
staatsrechtlichem E. und dem internationalen
oder völkerrechtlichen E., welch letzteres
auch als E. im engern Sinn oder als
E. schlechthin bezeichnet wird. Das zivile
E. wird als ein Ausfluß des sogen. Staatsnotrechts,
dem sich die Privatinteressen
der Unterthanen unterordnen müssen, namentlich
dann zur Anwendung gebracht,
wenn die Ausfuhr gewisser Artikel im
staatlichen Interesse verhindert werden
soll. Das internationale E. dagegen
kommt einmal als Repressalie den Angebörigen
und den Schifsen eines andern
taats gegenüber vor, der zuvor gegen
den betreffenden Staat von dem E. Gebrauch
gemacht oder sonstige schtliche
Maßregeln gegen denselben in Vollzug
gesetzt hatte. Außerdem stellt sich das E.
als eine Sicherheitsmaßregel bei eingetretenem
oder doch bevorstehendem Kriegsustand
dar. Bricht im letztern Fall der
Krie zwischen den beteiligten Mächten
nicht aus, so werden die mit Beschlag belegten
Schiffe samt Mannschaft und Ladung
freigegeben, während im umgekehrten
H# die vorläufige Beschlagnahme sich
in eine Appropriation umwandelt, weil
nach Kriegsrecht das feindliche Gut zur
See als gute Prise gilt. Da jedoch neuerdings
der Grundsatz der Unverletzlichkeit
des Privateigentums im Krieg mehr und
mehr zur Geltung kommt, so erscheint
auch jenes Prisenrecht als unhaltbar; die
neuern Völkerrechtslehrer verdammen es,
und auch die Praxis gat es teilweise aufegeben,
wie denn z. B. im letzten deutschranzösischen
Krieh urch Verordnung vom
18. Juli 1870 (Bundesgesetzblatt 1870,
Nr. 27) bestimmt ward, daß die französischen
Handelsschiffe, wofern sie keine
Kriegskonterbande führten, der Aufbrinaun
und Wegnahme durch die Fahrzeuge
er Bundeskriegsmarine nicht unterliegen