Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
No. 12—
(No. 1440.)
T ar i
zur Erhebung eines Brückengeldes für die Stadt Lenzen.
Vom öten Jannar 1833.
A. Jahlungssätze,
1) Für Pferde, Maulthiere und Rindvihe vom Stück Sechs Pfennige,
2) fuͤr Esel, Fohlen und junges Rindvieh .. . . . . . vom Stuͤck Drei Pfennige,
35 fuͤr Kaͤlber, Schweine, Hammel, Schaafe und
Jiegen. vom Stäück Einen Pfennig.
B. Zusätzliche Bestimmungen.
Die Hebungsstellen sind folgende drei:
a) am Seethore über die Seebrücke;
b)) am Berliner-Thore über die Mühlenfließ= oder sogenannte Fluth-Brücke,
auch Brücke bei Birkholz;
Jc) bei Gandow über die Löcknitz-Brücke, und die Brücken im sogenannten
Kuhblankschen-Damm, welcher nach der Lenzener Elb-Fähre führt.
C. Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche das Militair
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde
im Dienste und in Dienst-Uniform;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke,
auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochien;
4) von öffentlichen Kourieren, imgleichen von ordingiren, Reit-, Kariol-, Fahrund
Schnell-Posten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig zurückgehenden
Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen,
auf Vorzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Leeferungs-Fuhren
auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhr-Befehl
ausweisen;
Jahrgang 1833. (No. 1110— 1122.) 6) von