Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

No.  12—

 

 

(No.  1440.)

T  ar  i
zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  für  die  Stadt  Lenzen.
Vom  öten  Jannar  1833.

A.  Jahlungssätze,
1)  Für  Pferde,  Maulthiere  und  Rindvihe  vom  Stück  Sechs  Pfennige,
2)  fuͤr  Esel,  Fohlen  und  junges  Rindvieh  ..  .  .  .  .  .  vom  Stuͤck  Drei  Pfennige,
35  fuͤr  Kaͤlber,  Schweine,  Hammel,  Schaafe  und
Jiegen.  vom  Stäück  Einen  Pfennig.

B.  Zusätzliche  Bestimmungen.
Die  Hebungsstellen  sind  folgende  drei:
a)  am  Seethore  über  die  Seebrücke;
b))  am  Berliner-Thore  über  die  Mühlenfließ=  oder  sogenannte  Fluth-Brücke,
auch  Brücke  bei  Birkholz;
Jc)  bei  Gandow  über  die  Löcknitz-Brücke,  und  die  Brücken  im  sogenannten
Kuhblankschen-Damm,  welcher  nach  der  Lenzener  Elb-Fähre  führt.

C.  Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armee-Fuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  das  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde
im  Dienste  und  in  Dienst-Uniform;

3)  von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,
auch  von  Pfarrern  bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochien;

4)  von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordingiren,  Reit-,  Kariol-,  Fahrund
  Schnell-Posten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig  zurückgehenden
  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Leeferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den  Fuhr-Befehl
  ausweisen;

Jahrgang  1833.  (No.  1110—  1122.)  6)  von