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anderen dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten
Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.
Artikel 398.
Das Internationale Arbeitsamt kann die Mitwirkung des Generalsekretärs
des Völkerbundes bei allen Fragen in Anspruch nehmen, bei denen er
zu einer solchen Mitwirkung in der Lage ist.
Artikel 399.
Jeder der Mitgliedstaaten bezahlt die Reise= und Aufenthaltskosten seiner
Vertreter und ihrer technischen Ratgeber sowie gegebenenfalls die Kosten
seiner an den Tagungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats
teilnehmenden Beauftragten. ·
Alle anderen Kosten des Internationalen Arbeitsamts, der Tagungen
der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrats werden dem Leiter durch
den Generalsekretär des Völlerbundes zu Lasten des allgemeinen Haushalts
des Völkerbundes erstattet.
Der Leiter ist dem Generalsekretär des Völkerbundes für die Verwendung
aller Gelder, die ihm nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgezahlt
werden, rechenschaftspflichtig. «
Kapitel U.
Verfahren.
Artikel 400.
Nach Prüfung aller Vorschläge, die von der Regierung eines der Mitgliedstaaten
oder von irgendeinem im Artikel 389 bezeichneten Berufsverband
für die auf die Tagesordnung zu bringenden Punkte gemacht
sind, wird die Tagesordnung der Tagungen der Hauptversammlung vom
Verwaltungsrat festgesetzt.
Artikel 401.
Der Leiter versieht das Amt des Sekretärs der Hauptversammlung; er
hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung an
alle Mitgliedstaaten und durch deren Vermittlung an die Vertreter, die nicht
Regierungsvertreter sind, sobald sie bestimmt sind, gelangen zu lassen.
Artikel 402.
Die Regierung eines jeden Mitgliedstaates hat das Recht, gegen die
Aufnahme einer oder mehrerer der vorgesehenen Punkte in die Tagesordnung.
der Tagung Einspruch zu erheben. Die Einspruchsbegründung ist in einer
an den Leiter zu richtenden erläuternden Denkschrift darzulegen. Dem
Leiter liegt es ob, die Denkschrift den Mitgliedstaaten des ständigen Verbandes
mitzuteilen.
Die beanstandeten Punkte bleiben trotzdem auf der Tagesordnung,
wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der durch die anwesenden
Vertreter abgegebenen Stimmen so beschließt.
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