Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  16.  Juni  1874.

—i  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

(Nr.  8224.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Staatsministeriums  und  des  Finanzministeriums.  Vom  10.  Juli  1874.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen  auf  Grund  der  88.  3.  7.  8.  und  14.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873.  (Gesetz=  Samml.  S.  125.)
was  folgt:  "

.  I.

Die  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  und  die  Höhe  der
von  denselben  zu  leistenden  Amtskautionen  ergeben  sich  aus  der  Anlage.  Wo
danach  die  Höhe  der  Kaution  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  oder  die  Bedeutung
des  Amtes  verschieden  bemessen  oder  wo  dieselbe  innerhalb  gewisser  Grenzen  festzusetzen
  ist,  wird  die  nähere  Bestimmung  durch  den  Verwaltungs-Chef  gerroffer.
Der  Mindestbetrag  der  Kaution  ist  50  Thlr.,  höhere  Beträge  müssen  durch  50
theilbar  sein.  #2

Soweit  für  Beamte,  denen  die  Verwaltung,  die  Annahme,  die  Aufbewahrung
  oder  der  Transport  von  Geldern  oder  geldwerthen  Gegenständen  nur
im  Nebenamt  obliegt,  besondere  Bestimmungen  über  die  Kautionsleistung  nicht
gegeben  sind,  entscheidet  der  Verwaltungs-Chef,  ob  und  welche  Kaution  von
denselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zu  leisten  ist.  Die  Höhe  der  Kaution  darf
in  diesem  Falle  das  Doppelte  der  0  sen  Nebenamt  gewährten  Vergütung  nicht
übersteigen.

g.  3.

Beamten,  welche  eine  Kaution  von  500  Thlr.  oder  weniger  zu  leisten
ben,  bei  Uebertragung  des  kautionspflichtigen  Amtes  aber  zur  Beschaffung  der
aution  nicht  im  Stande  find,  kann  von  dem  Verwaltungs-Chef  oder  der  von

demselben  zu  beauftragenden  Behörde  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Bestellung
  der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.
  Diese  Abzüge  müssen  jährlich  mindestens  den  zehnten  Theil  der  Kaution
und  dürfen  in  keinem  Falle  sehelch  weniger  als  25  Thlr.  betragen.
Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Verwaltun  8-Chef  bezichungsweis  der
von  demselben  zu  beauftragenden  Behäörde  hinsichtlich  solcher  autiomepssichiigen
Beamten  zu,  welche  nach  vollständiger  Bestellung  der  für  ihr  bisheriges  Amt
zu