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griffen wird, dem Militaͤr uͤberliefert werden,
in welchem er eine achtjaͤhrige Kapitulation
zu dienen verbunden ist.
Ware derselbe aber bei seiner Zuruͤckkunft
schon so alt, oder haͤtte er solche Gebrechlichkei-#en,
wodurch er zur Abgabe an das Militär
nicht mehr geeignet ist; se soll er mit einer
sechswochigen bis halbjährigen Gefängnißstrase
nach Maaßgabe des Umstandes; ob er ein
Vermögen, welches durch Konfiskation einge-Jogen
wurde, besessen oder nicht, belegt werden.
Art. 118. Ist ein solcher Unterthan, welcher
eigenmächtig in fremde Kriegsdienste gemeten,
zugleich als ein widerspenstiger Konskribirter
erklärt und verurtheilt worden, so
muß nicht nur in dieser Hinsicht den Bestimmungen
über die Widerspenstigen gemäß, gegen
ihn verfahren, sondern derselbe, wenn er
noch dienstfähig befunden wird, überdies angehalten
werden, zwei Jahre über diesenige
Zeit zu dienen, welche er als
Widerspenstiger länger, je nachdem er sich in
dem festgesezten Zeitraume wieder stellt, dienen
müßce.
Mer#be al dienstunfähig befuuden worden,
so muß in diesem Falle auch die Gesängnißstrafenach
dem eben bestimmten Maaßstabe
verlängert werden.
III. Abschnit tt.
Von der Entweichung der zur Einreihung
bezeichneten Konsertbirten.
Art. 110. Diesenigen Konskribirten, welche
zur Einreihung bezeichnet sind, und sich
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entweder vor oder wahrend des Marsches
zum Size des Konfskriptionsrathes entfernen,
überhaupt alle Widerspenstige, sollen durch
die den Konskriptions-Beamten wie nur immer
zu Geboch stehenden Mittel ergriffen,
und denselben nirgendwo ein geheimer, ihren
strafbaren Ungehorsam verlängernder, Aufenthalt
gestattet werden.
Art. 120. Allen Konskriptions= Behörden,
und Orts-Obrigkeiten wird es zur Pfliche
gemacht, zu wachen, daß sich in ihrem Bezirke
kein Konskribirter, welcher sich nicht hinreichend
ausweisen kann, aufhalte, und jeder
Widerspenstige, welcher heimliche Unterkunft
zu erhalten sucht, mit allem Nachdrucke
verfolgt, und überall ergriffen werde, indem
ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beamten
in den Bezirken solche Entweichungen
wo nicht unmöglich machen, doch gewiß sehr
vermindern wird.
Arc. 121. Derjenige, welcher den geheimen
Aufenthalt eines Widerspenstigen anzeigr,
oder ihn ergreifst, erhält die ndmliche Beloh-=nung,
welche jenen bewilliget ist, die einen
entwichenen Soldaten aufbringen, oder dazu
beitragen, daß er ergriffen wird.
Diese Belohnungen sollen vorläufig aus
der Konskriptions Kassa gegen Qnittung bezahlt
werden, und bleiben derselben zur bast,
wenn derjenige, welcher sie als Widerspenstiger
veranlaßt hat, aus Dürftigkeit sie rückzuersezen
nicht im Srande itt.
Art. 122. Diesenigen Konfkribirten, welche
in dem Siße des Konfkeiptionsraths nach
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