Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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griffen  wird,  dem  Militaͤr  uͤberliefert  werden,
in  welchem  er  eine  achtjaͤhrige  Kapitulation
zu  dienen  verbunden  ist.

Ware  derselbe  aber  bei  seiner  Zuruͤckkunft
schon  so  alt,  oder  haͤtte  er  solche  Gebrechlichkei-#en,
  wodurch  er  zur  Abgabe  an  das  Militär
nicht  mehr  geeignet  ist;  se  soll  er  mit  einer
sechswochigen  bis  halbjährigen  Gefängnißstrase
  nach  Maaßgabe  des  Umstandes;  ob  er  ein
Vermögen,  welches  durch  Konfiskation  einge-Jogen
  wurde,  besessen  oder  nicht,  belegt  werden.

Art.  118.  Ist  ein  solcher  Unterthan,  welcher
  eigenmächtig  in  fremde  Kriegsdienste  gemeten,
  zugleich  als  ein  widerspenstiger  Konskribirter
  erklärt  und  verurtheilt  worden,  so
muß  nicht  nur  in  dieser  Hinsicht  den  Bestimmungen
  über  die  Widerspenstigen  gemäß,  gegen
  ihn  verfahren,  sondern  derselbe,  wenn  er
noch  dienstfähig  befunden  wird,  überdies  angehalten
  werden,  zwei  Jahre  über  diesenige
  Zeit  zu  dienen,  welche  er  als
Widerspenstiger  länger,  je  nachdem  er  sich  in
dem  festgesezten  Zeitraume  wieder  stellt,  dienen
  müßce.

Mer#be  al  dienstunfähig  befuuden  worden,
  so  muß  in  diesem  Falle  auch  die  Gesängnißstrafenach
  dem  eben  bestimmten  Maaßstabe
  verlängert  werden.

III.  Abschnit  tt.

Von  der  Entweichung  der  zur  Einreihung
  bezeichneten  Konsertbirten.


Art.  110.  Diesenigen  Konskribirten,  welche
  zur  Einreihung  bezeichnet  sind,  und  sich

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entweder  vor  oder  wahrend  des  Marsches
zum  Size  des  Konfskriptionsrathes  entfernen,
überhaupt  alle  Widerspenstige,  sollen  durch
die  den  Konskriptions-Beamten  wie  nur  immer
  zu  Geboch  stehenden  Mittel  ergriffen,
und  denselben  nirgendwo  ein  geheimer,  ihren
strafbaren  Ungehorsam  verlängernder,  Aufenthalt
  gestattet  werden.

Art.  120.  Allen  Konskriptions=  Behörden,
  und  Orts-Obrigkeiten  wird  es  zur  Pfliche
gemacht,  zu  wachen,  daß  sich  in  ihrem  Bezirke
  kein  Konskribirter,  welcher  sich  nicht  hinreichend
  ausweisen  kann,  aufhalte,  und  jeder
  Widerspenstige,  welcher  heimliche  Unterkunft
  zu  erhalten  sucht,  mit  allem  Nachdrucke
verfolgt,  und  überall  ergriffen  werde,  indem
ein  gemeinsames  Zusammenwirken  aller  Beamten
  in  den  Bezirken  solche  Entweichungen
wo  nicht  unmöglich  machen,  doch  gewiß  sehr
vermindern  wird.

Arc.  121.  Derjenige,  welcher  den  geheimen
  Aufenthalt  eines  Widerspenstigen  anzeigr,
oder  ihn  ergreifst,  erhält  die  ndmliche  Beloh-=nung,
  welche  jenen  bewilliget  ist,  die  einen
entwichenen  Soldaten  aufbringen,  oder  dazu
beitragen,  daß  er  ergriffen  wird.

Diese  Belohnungen  sollen  vorläufig  aus
der  Konskriptions  Kassa  gegen  Qnittung  bezahlt
  werden,  und  bleiben  derselben  zur  bast,
wenn  derjenige,  welcher  sie  als  Widerspenstiger
  veranlaßt  hat,  aus  Dürftigkeit  sie  rückzuersezen
  nicht  im  Srande  itt.

Art.  122.  Diesenigen  Konfkribirten,  welche
  in  dem  Siße  des  Konfkeiptionsraths  nach

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