Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetz-Sammlung
.  für  bie

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.  —

 

(No.  1518.)  Allerhöchstke  Kabinetsorder  vom  25sten  März  1831.  wegen  des  Aggravations=Kechtsmittels
  bei  allen  gegen  Civilbcamte  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen.


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Ich  habe  auf  den  Antrag  der  Justizminister  und  nach  dem  Gutachten  der  aus
Mitgliedern  des  Staatsraths  von  Mir  ernanmen  Kommission  festgesetr,  daß
auch  in  den  wider  Civilbeamte,  es  sey  wegen  Dienstvergehen  oder  wegen  gemeiner
  Verbrechen,  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen  dem  Dcpartemems-Chef
  des  Beamten,  sowohl  im  Falle  der  Freisprechung  als  wegen  zu  gelinde
erscheinender  Bestrafung,  das  in  fiskalischen  Untersuchungen  zulässige  Rechtomittel
  gestattet  und  das  in  der  Prozeß-Ordnung  Tit.  35.  J.  98.  99.  100.  vorgeschriebene
  Verfahren  mit  nachstehenden,  in  beiden  Formen  der  Untersuchung  zu
beobachtenden  Modißkationen  in  Anwendung  gebracht  werden  soll.

1)  Das  Rechtsmitkel  mußh  binnen  drei  Monaten  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  angemeldet  werden,  widrigenfalls  die  Rechtskraft  cintritt.

2)  Wenn  der  Beamte  wider  das  Erkenmniß  das  Rechtsmirtel  der  weitern
Vertheidigung  einwendet,  so  ist  über  dasselbe  und  über  das  Rechtsmittel
der  Aggravation  gleichzeitig  zu  erkennen.

3)  Dem  Beschuldigten  steht  es  im  Aggravations-Verfahren  frei,  statt  der
schriftlichen  Beantwortung  (§.  98.)  die  Vernehmung  zum  Protokoll  bei
dem  Gerichte  nachzusuchen.

4)  Neue  Thatsachen  und  neue  Beweismikttel  (6.  99.)  können  in  dieser.  zweiten
  Instanz  angeführt  werden.

5)  Wird  das  erste  Urtheil  zum  Nachtheil  des  Beschuldigten  geandert,  so
bleibt  ihm  das  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung  in  allen  Fällen
dagegen  offen.

6)  Auf  dieses,  gegen  ein  verschärftes  Urtheil  eingelegte  Rechtömittel  des
Beamten  soll  im  ganzen  Umsange  der  Monarchie  der  Ober-Appellations=Senat
  des  Kammergerichts  das  Urtheil  abfassen,  weshalb  Ich  zugleich

7)  für  den  Gerichtsbezirk  des  Kammergerichts  verordne,  daß  in  den  Fällen,

Jahrgang  1831.  (No.  1518.)  L