Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Consumo-Zoll,  womit  sie  durch  das  Tarif
  belex  sind,  muͤssen  bei  ihrer  Ankunft  an
der  Grenzmautstaͤtte,  die  sie  beruͤhren,  e  inen
  Erenz-Hauptzoll  bezahlen,  der
in  der  Reichniß  des  boͤchsten  Consumo-JZollsazes
  von  3  fl.  für  jeden  Sporco  -  Zentner
bestebe.

3#1.  Ausgenommen  hievon  sind  diejenigen
Gegerstände,  welche  sich  tbeils  durch  ihren
unverzackten  Zustand,  theils  auf  andere  Art
bei  dem  ersten  Augenscheine  für  das  zu  erkenneu
  geben,  wofür  sie  erklärt  werden.
Hierunter  befinden  #ich:

Baumwolle;  Wolle;  Hopfen;  Farbholz
in  Stücken,  so  wie  andere  Holz=  Gartungeen;
  Eisen,  geschmiedetes  und  gegossenes;
Felifrüchte;  Vieb;  Bier;  u.  s.  w.

Von  diesen,  und  allen  unter  gleiche  Ansiche
  gebörenden  Gegenständen  werden,  nach
ibrer  Bestimmung,  und  nach  Inhalt  der
Designationen,  die  in  den  Transito=  und
Consumo  .  Tarifen  festgesezten  Zollbeträge
sogleich  in  baarem  Gelde  erhoben.

32.  Für  solche  Gegenstände  aber,  wofür
der  festgesezte  Hauptzollsaz  von  3  fl.  zu  entrichten
  kömmt,  können  dem  gollpflichrigen
Fuhrmanne  die  ganzen  Zoll:,  Maut-,  Aufscklags=
  und  Weggeldsbeträge  auf  folgende
Orte  und  Handelspläze,  als:

Ansbach,  Augsburg,  Bregenz,  Bozen,
Dinkelsbnbl,  Donauwärt,  Feldkirch,  im
Verarlbergischen,  Innsbruck,  Kempten,
Kreiilebeim,  tienz,  tindau,  Markbreit,  Markstest,
  Memmingen,  München,  Nördlingen,

 

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Nürnberg,  Passau,  Riva,  Noveredo,
Stadtambof,  Trient,  und  Ulm  nachgeborgt
werden.

33.  Die  Stadtgerichte  dieser  Handelsplze
baben  jedoch  ein  rechtsgiltiges  Sicherheits-Instrument
  an  die  im  Zoll=  und  Mautwesen
  als  Zentral:  Stelle  angeordnete  General:
  Direktion  zu  übermachen,  worin  sich
der  gesamte  Handelsstand  der  genannten  Orte,
  einer  für  alle,  und  alle  für  einen  verbürgen:
  i

„die  zur  Einfoderung  kommen=„den
  Zoll-und  Mautbeträge,  ob-„ne
  alle  Einwendung,  Wider=„spruch,
  Gegenfoderung,  oder
„·F,  Gegenrechnung,  in  dem  Au-„genblicke
  baar  zu  bezahlen,
„  wo  von  einem  akkreditirten
„  Fuhrmanne  auf  einen,  oder
„den  anderen  in  dem  besagten
f,  Sicherbeits-Instrumente  be-„nannten
  Handelsmann  gezo-„Zene
  Zoll  -Tratte  präsentirt
„wird.

Unseren  Stadtrichtern  wird  zugleich  besoblen,
  über  die  Einlösung  oder  Nichteinlösung
  solcher  Tratten  keinen  Prozeß  zu  gestatten,
  sondern,  ohne  Zulassung  einer  Appellation,
  gegen  den  die  Zahlung  verweigernden
  und  Sicherbeit  geleisteten  Handels-Scand
ohne  weiters  erekutivisch  zu  verfahren.

Unsere  Zentral=  Zoll=  und  Maurstelle  ist
angewiesen,  gleich  nach  dem  Empfange  dieser
  Sicherheits-Instrumente,  den  geeigne-2