17
Consumo-Zoll, womit sie durch das Tarif
belex sind, muͤssen bei ihrer Ankunft an
der Grenzmautstaͤtte, die sie beruͤhren, e inen
Erenz-Hauptzoll bezahlen, der
in der Reichniß des boͤchsten Consumo-JZollsazes
von 3 fl. für jeden Sporco - Zentner
bestebe.
3#1. Ausgenommen hievon sind diejenigen
Gegerstände, welche sich tbeils durch ihren
unverzackten Zustand, theils auf andere Art
bei dem ersten Augenscheine für das zu erkenneu
geben, wofür sie erklärt werden.
Hierunter befinden #ich:
Baumwolle; Wolle; Hopfen; Farbholz
in Stücken, so wie andere Holz= Gartungeen;
Eisen, geschmiedetes und gegossenes;
Felifrüchte; Vieb; Bier; u. s. w.
Von diesen, und allen unter gleiche Ansiche
gebörenden Gegenständen werden, nach
ibrer Bestimmung, und nach Inhalt der
Designationen, die in den Transito= und
Consumo . Tarifen festgesezten Zollbeträge
sogleich in baarem Gelde erhoben.
32. Für solche Gegenstände aber, wofür
der festgesezte Hauptzollsaz von 3 fl. zu entrichten
kömmt, können dem gollpflichrigen
Fuhrmanne die ganzen Zoll:, Maut-, Aufscklags=
und Weggeldsbeträge auf folgende
Orte und Handelspläze, als:
Ansbach, Augsburg, Bregenz, Bozen,
Dinkelsbnbl, Donauwärt, Feldkirch, im
Verarlbergischen, Innsbruck, Kempten,
Kreiilebeim, tienz, tindau, Markbreit, Markstest,
Memmingen, München, Nördlingen,
18
Nürnberg, Passau, Riva, Noveredo,
Stadtambof, Trient, und Ulm nachgeborgt
werden.
33. Die Stadtgerichte dieser Handelsplze
baben jedoch ein rechtsgiltiges Sicherheits-Instrument
an die im Zoll= und Mautwesen
als Zentral: Stelle angeordnete General:
Direktion zu übermachen, worin sich
der gesamte Handelsstand der genannten Orte,
einer für alle, und alle für einen verbürgen:
i
„die zur Einfoderung kommen=„den
Zoll-und Mautbeträge, ob-„ne
alle Einwendung, Wider=„spruch,
Gegenfoderung, oder
„·F, Gegenrechnung, in dem Au-„genblicke
baar zu bezahlen,
„ wo von einem akkreditirten
„ Fuhrmanne auf einen, oder
„den anderen in dem besagten
f, Sicherbeits-Instrumente be-„nannten
Handelsmann gezo-„Zene
Zoll -Tratte präsentirt
„wird.
Unseren Stadtrichtern wird zugleich besoblen,
über die Einlösung oder Nichteinlösung
solcher Tratten keinen Prozeß zu gestatten,
sondern, ohne Zulassung einer Appellation,
gegen den die Zahlung verweigernden
und Sicherbeit geleisteten Handels-Scand
ohne weiters erekutivisch zu verfahren.
Unsere Zentral= Zoll= und Maurstelle ist
angewiesen, gleich nach dem Empfange dieser
Sicherheits-Instrumente, den geeigne-2