Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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stitute verlangten Realsicherheit, Prioritäkseinrdumungen nachstehender Hypo- 
thekgldubiger erforderlich, so muß der Pfandbrief Suchende zuvor die Ausstel- 
lung und die Notirung derselben im Hypothekenbuche bewirken, bevor die Aus- 
fertigung der Pfandbriefe erfolgt. 
6. 26. Die Pfandbriefe B. werden nur in Preußischem Silbercourane Mönzforte, 
à 14 Rthlr. die Mark fein, und nur auf Summen von 25 Rthlr., 50 Rthlr,„ 
100 Rehlr., 200 Rehlr., 500 Rehlr. und 1000 Rehlr., nach dem sub A. anlie= Pfendbeie ## 
genden Formular ausgesertigt, von mindestens drei Mitgliedern des Instituts 
einschließlich des Vorsitzenden und des Syndikus, unterschrieben, von dem Buch- 
führer kontrasignirt, und mit derjenigen Nummer bezeichnet, welche der Pfand- 
brief in den Listen des Instituts erhält, mit dem Stempel des Instituts und 
hiernächst mit dem Eintragungsvermerk der Hypothekenbehörde (conlr. J. 21.) 
versehen. 
Die Koupons werden nach dem Formular sub B. ausgefertige, mit dem 
Stempel des Instituts und dem Namensstempel der Mitglieder desselben belegt, 
von dem Buchführer aber unterschrieben. 
4. 27. Die auf ein und dasselbe Gut einzutragenden Pfandbriefe B. Lebimmang 
werden zur Hälfte über Summen von 1000 Rthlr. und 500 Rehlr., zur andern ! Hetage 
Ha#lfste, und zwar in gleichem Verhältniß unter einander, über kleinere Sum- X 
men ausgefertigt. 
Die über eine gleiche Summe lautenden werden unter fortlaufenden 
Nummern in die Listen des Kreditinstituts eingetragen. Sie bedürfen keines 
Werthstempels, da derselbe schon zu der besonderen Schuldverschreibung (§. 21.) 
verwendet sey muß. 
II. Abschnitt. 
Verpflichtungen des Pfandbriesschuldners und Rechte des Kredit- 
Instituts gegen denselben. 
4. 28. Jeder Pfandbriesschuldner ist verpfiichtet, dem Kreditinstitute das Verpßlichtung 
ganze ihm bewilligte Pfandbriefsdarlehn, vom Tage der Eintragung der Pfand-de Scheß# 
briese ab, bis zur vollständigen planmätigen Tilgung oder bis zu der durch senjahlang. 
den Schuldner ganz oder theilweise bewirkten Ablösung derselben (conl. J. 65. 
und 66.) jährlich mit 5 p Ct. in vierteljährlichen Terminen zu verzinsen. 
Hiervon werden 4 pCt. zur Verzinsung der Pfandbriese, 1 pCt. zur 
Amortisation, und # pCt. zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet. 
4. 29. Die Zinsen werden in Breslau an die dort zu errichtende Kasse gele und Or- 
des Kreditinstituts gezahlt, und müssen sederzeit im Laufe des Quartals, späte-4e * h. 
stens aber am löten März, 15ten Juni, 15ten September und am 15cen De- lu Blchn 
Jahrgang 1833. (JNo. 1610.) S zember
	        
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