— 152 —
d) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
e) im Kurfuͤrstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
I) im Großherzogthume Hessen von
Bier;
§s) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen
Staaten von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost und Weinz
B. im Großherzogthume Baden von
Bier.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach
folgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref-
fenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Ver-
hältnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe
oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Verenderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausglei-
chungsabgaben, fedoch stets unter Anwendung des vorher (I.) aufgestell-
ten Grundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in An-
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig-
ten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
3) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätge der Steuern
vom