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vom inländischen Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brannt-
wein, so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer vom inländi-
schen geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den
höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem ereinsstaate, welcher jene
Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausglei-
chungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande,
in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben wer-
den darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die
Ausgleichungsabgabe bezieht, diesen höchsten Sat übersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberführ
der besteuerten Gegenstände in ein anderes Pereinsland nicht gewährt
werden, insofern nicht wegen besonderer örtlicher Werhltnisse die berhei-
ligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsatze ver-
einigt haben.
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter,
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Auzgleichungs-
Abgabe gelegt werden.
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine
Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in kei-
nem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch
für Rechnung der Kommunen beibehalten oder eingeführt werden.
7)) Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden ha-
ben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diesenigen im
Uchfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen
Pereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstagt oder
nach dem Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen dessenigen Staates zu
Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben
worden, wird die Erhebung im Gebiete des Letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen ge-
trosffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Ver-
einslande, aus welchem die Versendung ersefgt, am Orte der Versen-
Jahrgang 1835. (Jo. 1020.) dung