— 207 —
Dem Etappen-Inspektor wird die Portofreiheit bei Dienstsiegel und Kon-
signatur der Briefe zugestanden.
. 26.
Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten und den
Soldaten entstehen, so werden dieselben von den Stappen-Behbrden und den
kommandirenden Offzieren, wie auch von dem Etappen-Inspektor gemeinschaft-
lich beseitigt.
Die Etappen-Behörden sind berechtigk, jeden Unteroffizier und Soldaten,
welcher sich thatliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unter-
thanen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weiteren Unter-
suchung und Bestrafung abzuliefern.
G. 2.
Die Herzoglich-Braunschweigischen Elappen-Behörden haben ihre stete
Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen an Nichts
sehle, was dieselben mit Recht und Willigkeit verlangen können, über welchen
Gegenstand der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor zu Hildesheim gleichfalls
zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann.
8. 27.
Die kommandirenden Königlich-Preußischen Offziere sowohl, als die
Etappen-Wehörden, sind anzuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trach-
ten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Ein-
tracht erhalten werde, und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre Deutschen
Brüder willig diesenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht
ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemil-
dert werden können.
6. 28.
Die vorstehende Etappen-Konvention wird von dem Asten Juli 1835. an-
gerechnet und soll auf zehn Jahre von besagtem Dato als gültig abgeschlos-
sen seyn.
Es wird damit festgesetzt, daß für den Fall eines in dieser Periode ein-
tretenden Krieges, den Umständen nach, die etwa nothwendigen abandernden
Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen.
.29.
Ausfertigungen der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft sollen zwischen den bei-
derseitigen betreffenden Ministerien baldmoͤglichst ausgewechselt und aldann den
Staats-Behörden und Unterkhanen zur Nachachtung gehörig bekannt ge-
macht werden.
(No. 1656.) Die