Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  891

der  Regel  auf  Antrag  des  Quelleneigentümers.  Soweit  im  Eigentum  des  Staates  stehende
Heilquellen  in  Frage  kommen,  erfolgt  die  Antragstellung  durch  die  Finanzztellen.

Der  Antrag  auf  Bezeichnung  einer  Quelle  als  öffentlich  benützte  Heilquelle  ist  unter
näherer  Angabe  des  Namens  und  der  Lage  sowie  des  Eigentümers  der  Quelle,  ihrer  hauptsächlichen
  chemischen  Bestandteile  und  ihrer  Bedeutung  für  die  Allgemeinheit  ausreichend  zu  begründen.

Dem  Antrag  auf  Festsetzung  des  Bereiches  ist  ein  in  entsprechend  großem  Maßstab
gefertigter  Lageplan  beizufügen,  aus  welchem  die  Lage  der  Quelle  und  die  Grenzen  des
beantragten  Schutzbereiches,  bei  Aufstellung  verschiedener  Staffeln  auch  deren  Grenzen,  zu
ersehen  sind.  In  den  Lageplan  sind  ferner  die  Gemeindegrenzen,  und  soweit  dies  veranlaßt
erscheint,  die  Plannummern  der  innerhalb  des  beantragten  Schutzbereiches  gelegenen  Grundstücke
  einzutragen.

Beide  Anträge  sind  bei  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde  einzureichen,  in  deren
Bezirk  die  Quelle  liegt.

§  41.

Die  Behandlung  des  Antrags  auf  Bezeichnung  einer  Quelle  als  öffentlich  benützie  Heilquelle
  obliegt  der  Distriktsverwaltungsbehörde;  sie  hat  zu  prüfen,  ob  die  in  Frage  kommende
Quelle  als  öffentlich  benützte  Heilquelle  zu  erachten  ist.  Vielfach  wird  diese  Frage  ohne
weitere  Erhebungen  beantwortet  werden  können.  In  Zweifelsfällen  sind  hierüber  Erhebungen
durch  Einvernahme  der  Gemeindebehörden,  der  Amtsärzte  u.  dgl.  zu  pflegen.

Der  Antrag  ist  nebst  den  etwaigen  Erhebungen  seitens  der  Distriktsverwaltungsbehörde
jeweils  sofort  dem  Staatsministerium  des  Innern  durch  Vermittlung  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  mit  gutachtlicher  Berichterstattung  zur  Verbescheidung  in  Vorlage  zu  bringen.

In  die  Behandlung  des  Antrags  auf  Festsetzung  des  Schutzbereiches  kann  erst  eingetreten
  werden,  wenn  seitens  des  Staatsministeriums  des  Innern  die  betreffende  Quelle
als  öffentlich  benützte  Heilquelle  anerkannt  ist.  Eine  Ausnahme  gilt  hinsichtlich  derjenigen
im  Eigentume  des  Staates  befindlichen  Quellen,  über  deren  Eigenschaft  als  öffentlich  benützte
Heilquellen  kein  Zweifel  bestehen  kann.  Hier  kann  sofort  in  die  Behandlung  des  Antrags
auf  Festsetzung  des  Schutzbereiches  eingetreten  werden.

8  42.

Die  Behandlung  des  Antrags  auf  Festsetzung  des  Schutzbereichs  obliegt  ebenfalls  der
Distriktsverwaltungsbehörde.  Erstreckt  sich  der  beantragte  Schutzbereich  auf  die  Bezirke
mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  wird  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde
durch  die  vorgesetzte  Regierung,  Kammer  des  Innern,  und  wenn  die  mehreren  Distriktsverwaltungsbehörden
  verschiedenen  Kreisregierungen  untergeordnet  sind,  durch  das  Staatsministerium

des  Innern  bestimmt.  101.