Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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vorschriftsmaͤßiger Desinfektion verabfolgt werden, welche, in Ermangelung be- 
sonderer Lokale dazu, auf den Schiffen selbst unternommen werden kann. Auch 
das Schif selbst muß nach Anleitung der Desinfektions-Instruktion gereinigt 
werden. 
(. 31. Die von Orten, wo die Cholera herrscht, über See eingehenden Bertech- 
Schiffe werden einer viertägigen Beobachtungsquarantaine unterworfen. Nur in tungsguaran- 
denjenigen Häfen, welche selbst von der Cholera ergriffen sind, ist es den Behörden Lwrder Sö 
gestattet, diese Observationsquarantaine zu erlassen. Flußbfahrzeuge, welche aus aus dem Aus- 
Gegenden des Auslandes kommen, wo die Cholera herrscht, werden an dem Ein-bandttammen. 
gangspunkte auf der Grenze fünf Tage hindurch unter Observation gestellt. 
Wer diese Quarantainen verletzt, hat eine Geldstrase von 10 bis 50 Tha- 
lern oder Gefängnißstrase von 14 Tagen bis 6 Wochen verwirkt. 
. 32. Hat sich während dieser Observation kein bedenklicher Erkran= Bebandlun 
kungsfall auf dem Schiffe ergeben und hat dasselbe auch während der Reise Feltlein na 
keine Cholerakranken am Bord gehabt, worüber durch Einsicht der Schiffs= er arsn= 
Papiere und Vernehmung des Schiffsfuhrers und der Mannschaft die möglichste talne. 
Ueberzeugung gewonnen werden muß, so sind die Seeschiffe zur Praktik in 
des Pafen, die eingehenden Flußfahrzeuge aber zur Fortsetzung ihrer Reise zu 
verstatten. 
Hat aber das Schiff Cholerakranke am Bord gehabt, kömmt es mit 
selbigen an, oder zeigt sich diese Krankheit unter der Mannschaft oder den Rei- 
senden während der Observationsquarantaine, so ist damit bei den an der 
Grenze in Quarantaine liegenden Flußfahrzeugen nach 5. 29. und bei den vor 
dem Hafen angekommenen Seeschiffen, nachdem der Kranke von dem Schiffe 
entsernt worden ist, nach Vorschrift des §. 30., jedoch mit der Maaßgabe zu 
verfahren, daß eine Desinfektion der in den Lagerungsrdumen der Seeschiffe 
befindlichen Handlungsgüter niemals stattfindet. 
33. Auf denjenigen Sterömen, auf welchen die Handelsschiffahrt, in Ausnahme fuͤr 
Folge der unter den betheiligten Uferstaaten darüber abgeschlossenen Vereinba-elns 
rungen, für frei erklärt worden ist, sollen die fremden, aus Gegenden, wo die 
Cholera herrscht, kommenden Schiffer, welche nicht Cholerakranke an Bord 
aben und, ohne im Preußischen Gebicte ein= oder ausladen oder sonstigen 
BVerkehr treiben zu wollen, lediglich die freie Durchfahrt in Anspruch nehmen, 
wider ihren Willen zu einer Observationsquarantaine an den Grenzen nicht an- 
gehalten werden. ç · 
Dergleichen Schiffern ist alsdann jedoch jedes Betreten der Ufer, selbst 
zum Behufe des Treidelns, zu untersagen. 
Sie sind bei ihrem Eintritte in das Preußische Gebiet daruͤber zu ver- 
nehmen, ob sie unter diesen Bedingungen die Befreiung von der Observa- 
tionsquarantaine verlangen, und im Falle der Bejahung mit einer besonderen, 
waͤhrend ihrer Durchfahrt auf dem Mastbaume zu fuͤhrenden gelben J zu 
versehen, damit bei Erhebung der Gebühren und anderen etwanigen Veranlas= 
sungen mit der gehbrigen Vorsicht gegen sie verfahren werden könne. 
(No. 1678. a. u. b.) Die
	        
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