Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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meidung der durch das Edikt wegen Tollwerdens der Hunde vom 20sten Fe- 
bruar 1797. H. 2. seg. festgesetzten bedeutenden Geld= oder Freiheitsstrafen, ob. 
Atucige an &. 94. Zugleich muß der Polizeibehörde bei Vermeidung einer Geldstrafe 
°#rn olheloe von 5 Thalern oder Stägiger Freiheiksstrase ungesäumt von dem stattgefundenen 
Ausbruche der Wuth und dem, was hinschtlich des Hundes geschehen ist, An- 
zeige gemacht werden. 
Verfabren, f. 95. Hat aber ein toller oder auch nur verdächtig scheinender Hund, 
wonn der Hand bereits Menschen gebissen, so hat der ndchste Angehörige oder Bekannte, oder 
schen gedissen wer zuerst davon unterrichtet ist, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Tha- 
bat. lern oder 14tdgiger Ereiheitsstrafe, den nächsten Arzt oder Chirurg davon sofort 
in Kenntniß zu setzen, der Hund selbst aber muß, wenn es möglich ist, ihn odtt 
Gefahr einzufangen, zur Aufklaͤrung der Sache und zur Beruhigung der gebis- 
senen Personen, nach Anordnung der davon in Kenntniß zu setzenden Polizei- 
Beherde (§. 94.) und unter Aufsicht von Medizinalpersonen, in einem sicheren 
Behaͤltniß eingesperrt werden, bis er entweder ganz gesund wird oder stirbt. 
Gesehliche 6. 96. Ist durch den Biß eines tollen Hundes Schaden angerichtet wor- 
Strastentn. den, so kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wegen Beschádigung 
angerilkteten aus Fahrlässigkeit, Allgemeines Landrecht Theil II. Tit. 20. §S. 777. sed. zur 
Schäden Anwendung. 
Vergraben . 97. Sobald ein toller Hund getsödtet worden oder von selbst krepirt 
Ven ist, muß das Kadaver, unter Vermeidung aller Berührung mit bloßen Händen 
mit Haut und Haaren an einem abgelegenen Orte in eine wenigstens 6 Faß 
tiese Grube geworfen, eine Hand hoch mit Kalk überschürtet und sodann mit 
Erde und Steinen bedeckt werden. (S. 5. 98.) 
Relnicong 6. 98. Die Werkzeuge, mit denen man das Kadaver berührt hat, so 
* wie alles andere, was mit dem tollen Hunde in Berührung gekommen, oder 
mit dem tol mit Geifer, Blut u. s. w. von demselben besudelt worden ist, wie z. B. seine 
u## R, in Lagerstätte, Freß= und Saufnäpse, Ketten, Stricke, Holz, an welchem er genagt 
Fsgomonnen hat, die Instrumente, mit denen er gerödtet worden ist, müssen nach Vorschrift 
Begentand der Desinfektions-Instruktion behandelt werden. 
Dasselbe muß geschehen mit dem Stalle, in welchem sich der Hund be- 
sunden hat, und darf in den vorschriftsmäáßig gereinigten Stall vor Ablauf von 
12 Wochen kein anderer Hund gebracht werden. Wer gegen diese Vorschrif- 
ten (66. 97. und 98.) handelt, oder deren Befolgung unrerläßt, hat eine Geld- 
Strafe von 5 bis 10 Thalern oder 8= bis 14tägige Gesängnißstrase verwirkt. 
Sollee dadurch ein Schaden für Menschen entstanden seyn, so kommen die all- 
#Aememmen gesetzlichen Strafbestimmungen der 99. 777. sed. des Allgemeinen Land- 
dechts Theil II. Tirel 20. in Anwendung. 
Todtung der » 0.99.Hunde,vondknenmanweiß,oderbcidcnenmanauchnurdie 
kkangszkxkxsj gegruͤndete Besorgniß hat, daß sie von einem tollen Hunde gebissen sind, muͤssen 
bilsenen sofort getcdtet und mit der nöthigen Vorsicht verscharrt werden. Eigenthümer 
Hunde. von Hunden, welche hiergegen handeln oder einen solchen Hund, von dem sie 
wis-
	        
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