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b)GBaumwollene Klkidungsstücke werden, sofern sie es erkragen,
ie leinene behandelt, im entgegengesetzten Falle aber entweder einige Stunden
einer erhöheten Temperatur ausgesetzt oder 8 bis 14-Tage gelüstet.
) Wollene Kleidungsstücke. Diese werden 6 bis 12 Stunden lang
(nach Maaßgabe der Gefährlichkeit der Krankheit) mit Chlorgas durchrauchert,
oder, wenn die Beschaffenheit der Farbe oder sonstige Umstände dies nicht ge-
statten, der mehrstündigen Einwirkung einer höheren Temperatur ausgesetzt, oder
endlich 8 bis 14 Tage lang durchlüftet.
Das Rauchern der Kleidungsstücke kann am besten in einem Kleiderspinde
vorgenommen werden, indem man das zur Entwickelung des Chlorgases dienende
Gefäß unter die in dem Spinde aufgehängten Kleidungsstücke stellt.
) Seidene Kleidungsstücke werden der Einwirkung einer sehr er-
höheten Temperatur ausgesetzt oder 4 bis 6 Tage hindurch gelöftet.
c) Pelzwerk muß entweder mehrere Stunden hindurch der Einwirkung
großer Hitze ausgesetzt, oder 12 bis 24 Stunden hindurch stark mit Chlorgas
durchräuchert, und sodann jedenfalls mehrere Tage hindurch gelöftet werden, wo-
bei dasselbe mehrere Male auszuklopfen ist.
s) Stiefel und Schuhe und andere lederne Bekleidungsstücke.
Bei lackirtem Leder genügt das bloße Abwaschen derselben mit Seifwasser in
allen ansteckenden Krankheiten. Kleidungsstucke aus nicht lackirtem Leder werden
mit schwacher Chlorkalksolution gewaschen und sodann, wenn sie beinahe trocken
geworden, entweder mit Oel oder einer andern fetten Substanz eingeschmiert oder
bis zum völligen Trockenwerden ausgerieben.
Für lederne Montirungsstücke gilt das vorstehende Verfahren
ebenfalls.
3) Sonstige Effekten, welche mit Kranken in unmittelbare
Berührung gekommen sind.
a) Möbel. Gebeizte, polirte, lackirte, mit Oelfarbe angestrichene und
andere Möbel mit sehr glatter Oberfläche brauchen nur abgewaschen oder abge-
rieben zu werden. Sonsiige Möbel, wenn sie von dem Kranken verunreinigt
worden sind, müssen entweder mit verdünnter Seisensiederlauge oder schwacher
Chlorkalksolution und demnächst mit Wasser abgewaschen werden. Bei gepol-
sterten Möbeln ist hinsichtlich des Inhalts, wie bei den Matratzen angegeben
worden, zu verfahren, in Betreff der Bezüge aber das der Beschaffenheit der
Stoffe entsprechende Verfahren anzuwenden.
b) Bett= und Fenster-Vorhänge, Fuß decken u. dergl. m.
Diese Esfekten werden, nach Beschaffenheit der Scoffe, auf die bei den Klei-
dungsstücken angegebene Weise gereinigt. Besonders kostbare Gegenstände die-
ser Art thut man wohl, sogleich aus dem Krankenzimmer zu entfernen, um ih-
rer Desinfection überhoben zu seyn und etwanigen Beschädigungen bei dersel-
ben vorzubeugen.
D) Leibstühle, Nachtgeschirre und Steckbecken. Die in deusel-
ben beßindlichen Ausleerungen der Kranken müssen unter allen Umstanden schleu-
nig aus den Krankenzimmern entfernt und über die Seite gebracht werden; da-
Jahrgang 1835. (No. 1678. a. u. b.) Tt bei