Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Oanzig.

Obligation

des
Marienburger  Kreises
Littr  W.
über
...  .  ...  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  untteen  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

12.  Mätz  und  16.  April  1870.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  400,000  Thalern
bekennt  5  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Marienburger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ......  .  ...  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  400,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1876.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  36  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1875.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Burchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Königlichen  Staatsanzeiger,
  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig,  der  Vossischen
Zeitung  zu  Berlin,  der  Hartungschen  Zeitung  in  Königsberg  und  dem  Kreisblatte
zu  Marienburg.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem

inset.
Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreitung,
(Nr.  7785.)  ei