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b) beim Krebse: die mit den Geschwuͤren in Beruͤhrung gekommenen Ver-
bandstücke, die zu verbrennen sind, ferner: dergleichen Leib= und Bett-
wäsche, Eß= und Trinkgeschirre, chirurgische Instrumeme, Injektions-=
Spritzen 2c.;
P)bei der Schwindsucht: die Lagerstellen der Kranken, einschließlich ihres
A#ha und die von den Kranken gebrauchte und namentlich von ihrem
Schweiße durchdrungene Leibwäsche und dergleichen Kleidungsstücke;
40 bei der Gicht: gleichfalls die von den Kranken gebrauchten und von ih-
rem Schweiße durchdrungenen Betten, Wasche und Kleidungsstäcke,
incl. der Fußbekleidung (Strümpfe, Socken, Stiefel 2c.).
6. 25.
11) Bei der Tollkrankheit (Hundswuth).
Für die Desinfektion der durch das Gift der tollen Hunde und anderer
wuthkranken Thiere verunreinigten Gegenstände ist in allen Fällen das für die
gefährlicheren Krankheiten angeordnete Verfahren zu beobachten. Namenllich
sind die Lagerstatten der Thiere, ihre Ereß= und Sauf-Naäpfe, Ketten, Sricke,
Holz, woran sie genagt, und Alles, was sie begeifert, auch die Instrumente,
welche bei der Tödtung und Berscharrung mit ihnen in Berührung gekommen
sind, jenem Verfahren (nach F. 12.) zu unterwerfen oder besser ganz zu ver-
nichten. Große Massen Geifer übergiebt man am besten schon frisch mit Sal-
petersalisdure oder unverdünnter Seifensiederlauge. — Ställe, in welchen sich
wuthkranke Thiere befunden haben, sind gleichfalls der strengeren Desinfektions-
Art dieser Räume (nach §. 11. 7.) zu unterwerfen.
VWenn ein Mensch an der Wasserscheu verstorben ist, so müssen die
während der Krankheit von ihm benutzten Lokalien, Betten, Bettzeug, Wsche
und Kleidungsstücke, desgleichen sämmtliche sonstige Effekten 2c., welche mehr
oder weniger mit dem Speichel des Kranken verunreinigt worden sind, gleich-
falls durch das für die gefährlicheren Krankheiten (GG. 11. 12. u. ff.) vorge-
schriebene Verfahren desinfzirt werden. — Den bei dem Kranken oder seiner
Leiche beschäfrigt gewesenen Personen aber ist zu empfehlen, und bei den zu sei-
ner Wartung besonders angenommenen Personen jedenfalls darauf zu halten,
daß sie sich selbst, namentlich Gesicht und Hände, so wie die etwa bei solcher
Gelegenheit verunreininten Kleidungsslücke, Instrumente 2c. der §. 10. ad 3. und
6. 12. für die gefährlicheren Krankheiten vorgeschriebenen Reinigung unterwerfen.
12) Bei dem Milzbrande.
Auch Behufs der Desinfektion von Gegenständen, welche durch milz-
brandige Thiere infzirt worden sind, muß, wie bei der Hundswuth, stets das
für die Reinigung bei gefährlicheren ansteckenden Krankheiten angegebene Ver-
fahren beobachtet werden. Von den durch dergleichen Thiere verunreinigten
Gegenständen sind besonders die Stalle in ihren einzelnen Theilen mit Sorg-
falt zu desinfziren, und hat man namerrlich die darin zurückgeblicbenen Exkre-
mente der Thiere insgesammt wegzuschaffen, tief zu vergraben oder sonst zu ver-
nichten, das Lagerstroh zu verbrennen, die Stellen, welche durch das Aderlaß-
(Jo. 1078. 2. u. b.) Blut,