Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, 
auf Vorzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungs- 
Fuhren auf der Hin= und Räckreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Fuhren mit thierischem Dünger und Straßenkothe oder ähulichem 
Unrathe beladen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerke; 
10) von den Einwohnern zu Neu= Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn fahren; 
11) von den Bauern und Kossäthen zu Letschin, wofür sie 9 Scheffel Hafer 
jährlich auf Martini entrichten. Die Hausleute und andere Einwohner 
daselbst, müssen die Abgabe gleich Fremden enrrichten; 
12) von allem den, was Personen adlichen Standes, Königliche Beamte und 
Prediger von ihrem Zuwachse zum feilen Verkaufe verfahren, wenn der 
gehrige Nachweis darüber durch Atteste geführt wird. 
13) von allen andern Reisenden in Chaisen oder anderen Reisewagen, wenn 
sie mit eigenem Gespanne fahren; fahren sie mit fremden Pferden, müssen 
sie, wie oben zu 1. bestimmt ist, von jedem Pferde 6 Pfennige entrichten. 
Gegeben Berlin, den 15ten Januar 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
(No. 1583.) Allerhöchste Deklaration vom 7ten Februar 1835.), die dem Justizminister er- 
theilte Ermächtigung zur Bewilligung des außergerichtlichen Verkaufs lie- 
gender Gr'nde der Pflegebefohlnen betreffend. 
A## Ihren Bericht vom I##en v. M. über die Anwendung Meiner Order 
vom 23sten September 1812. bei Verdußerung des Grundeigenthums der Pflc- 
gebefohlnen will Ich nach Ihrem Antrage bestimmen: daß die dem Justizmini- 
ster ertheilte Ermächtigung zur Bewilligung des außergerichtlichen Verkaufs liegen- 
der Gründe der Pflegebefohlnen und zur Dispensation von der sonst in der Re- 
gel nothwendigen öffentlichen Subhastation sich auch auf den Fall erstrecke, wenn 
das Gebot zwar unter der Taxe ist, jedoch nach dem pflichtmäßigen Gutachten 
(No. 1522— 1584.) und
	        
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