50. Die General-Instruction der Societät (11. Juli 1700). 109
Unterthanen übertragen, erhalten oder durch Beysteuern wieder aufgebracht. auch
mit Baumaterialien begnadet werden mülsen, so soll, im Fall die Societaet durch
annehmliche, ins Mittel bringende Vorschläge anweisen würde, wie solche Damna
infeeta und grolse Landschäden zum Theil verlhütet werden könten, ihr Solches
verstattet und von dem dadurch avantagirten und benutzetem Publico eine billige
Gegenleistung dafür wiederfahren.
Damit auch die Glieder der Societaet zu mehreren und befseren Beytrag ihres
Fleilses aufgemuntert werden mögen, so wollen Wir zu Zeiten gewilse Medaillen
prägen lalsen, so der Societaet geliefert und denjenigen, so sich für andern herfürgethan
und etwas Gutes geleistet, ausgetheilet werden sollen. Wir werden auch
die Bemühung derjenigen, so an Aufrichtung und Disposition der Societaet gearbeitet,
mit besondern Gnaden erkennen und bey Beforderungen und andern Begnadigungen
auf diejenige Reflexion machen, so sich bey der Societaet umb das Publicum wollverdient
machen werden, mithin [nach?] der Societaet Zeugnüfs und Recommendation
etwas gelten, und wo Jemand etwas Ohngemeines geleistet, es an wollverdienten
Vergeltungen nicht erinangeln lafsen.
Neben dieser Unser General-Instruction vor Unsere Societateın Scientiarum
werden Wir selbige nach Gelegenheit und Befindung noch mit absonderlichen Verordnungen,
Concessionen, Begnadigungen und Expeditionen dem Zweck, Einrichtung
und Bewandnüfs gemäfs versehen und insonderheit an Unsere Bibliothec, Kunstund
Uhreammer auch sonsten Verordnungen angehen lafsen, dafs ihnen die benöhtiste
Bücher zum Gebrauch geliehen und deshalb richtige Verzeichnüfsen mit
der Bibliothec gehalten, Uhren oder Tubi, Instrumenten etc., umb bey der Societaet
beständig zu bleiben, abgefolget werden, worüber alsdann bey der Societaet Inventaria
gehalten werden sollen.
Es soll auch wegen rarer und fremder Thiere, Gewächfs und Naturalien,
dann auch Modellen, Erfindungen, Heb- und Rüstzeugen, Wafsermühl und andern
Kunstwercken bey Unsern Thier- und Lustgärten, Zeughäusern, Bauwesen, Schmeltz-,
Eisen- und Blasehütten, Manufactur- und Werckhäusern und dergleichen, wie es
Namen haben mag, sowoll mit den Dingen selbst, als deren Benachrichtigungen
nach der Sachen Beschaffenheit von denen darzu gehörigen oder darin erfahrenen
Persohnen an Hand gegangen werden.
Dabeneben wollen Wir den Bau des Observatorii und Zubehör, so Wir auf
Unsere Kosten thun zu lafsen in Gnaden übernommen, möglichst beschleunigen, auch
mit fernerer Vollstreckung alles delsen, so Unserm bey diesem Werck führenden
Absehen sich nähern kan, fortfahren und alles zum Stande bringen lafsen.
Behalten Uns schlieslich bevor, wan sich etwan künfftig zum Besten der
Societaet und Beforderung ihres Zwecks etwas hervorthun möchte oder vorgeschlagen
werden solte, so einer nähern Instruction oder Veranstaltung bedürffte, solches zu
überlegen. und soweit es denen Umbständen nach dienlich und tliunlich befunden
werden wird, die Societaet mit gewieriger Resolution und zulänglicher Verordnung
oder Anstalt dem Befinden nach zu versehen und derselben behülflich zu
sevn. Und haben diese Unsere General-Instruction eigenhändig unterschrieben
und mit Unserm Insiegel besiegeln lafsen; so geschehen zu Friedrichsfelde den
1% Julii 1700.
Friderich.
P.v. Fuchs.
General-Instruction, wonach die Societas
Scientiarum sich zu richten.