Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landwege  —  Landwehrdienstauszeichnung  53

jährigen  Dienstzeit  die  Landwehrpflicht  für  die
Kavallerie  und  reitende  Feldartillerie,  welche

die  Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern
  des  ersten  Standes  ernannt.  Der  L.,
von  dessen  Anordnung  zunächst  alles  abhängt,  zu  dreijährigem  aktiven  Dienste  verpflichtet  blieb,
was  auf  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Versamm=  im  ersten  Aufgebote  auf  drei  Jahre  herabgesetzt
lungen  Beziehung  hat,  leitet  den  Geschäftsgang  (Art.  II  8  3)  und  die  gleiche  Vergünstigung  durch
auf  dem  Landtage  und  hat  namentlich  darauf  G.  vom  15.  April  1905  (Rl.  249)  nach  definizu
  sehen,  daß  die  Arbeiten  der  Stände  möglichst  tiver  Einführung  der  zweijährigen  Dienstzeit  auf
gefördert  werden.  Er  ernennt  die  besonderen  die  freiwillig  im  stehenden  Heere  über  ihre  ge-Ausschüsse
  zur  Vorbereitung  der  zu  beratenden  setliche  Pflicht  hinaus  Dienenden  der  anderen
Gegenstände  und  trägt  die  Abfassung  der  stän=  Wafsfen  ausgedehnt  (Art.  II  8  2  a.  a.  O.).

dischen  Schriften  den  hierzu  geeigneten  Mit-II.  Die  L.  ist  zur  Unterstützung  des
gliedern  des  Landtags  auf.  Ohne  sein  Vor=  stehenden  Heeres  bestimmt  (Wehrgesetz

 

wissen  darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung
wegbleiben.  Er  selbst  kann  den  Sitzungen  des
Provinzialausschusses  mit  beratender  Stimme
beiwohnen  (vgl.  §§  28,  37  ff.  a.  a.  O.  und  V.
vom  5.  Nov.  1889  §  10).  S.  auch  Provinzialstände.


Landwege.  Als  L.  wurden  bisher  in  der
Wegegesetzgebung  des  Reg.-Bez.  Kassel  „diejenigen
  Wegestrecken  bezeichnet,  welche  Ortschaften,
  Höfe,  Mühlen  und  sonstige  gewerbliche
Anlagen  miteinander  oder  mit  einer  Landstraße

§*  5).  Dem  ersten  Aufgebote  gehören  alle
Wehrpflichtigen  an,  welche  ihrer  Dienstpflicht  im
stehenden  Heere  genügt  haben;  dem  zweiten
Aufgebote  die  Dienstpflichtigen  der  L.  nach  beendeter
  Dienstpflicht  im  ersten  Aufgebot,  sowie
die  Ersatzreservisten,  welche  geübt  haben,  nach
abgeleisteter  Ersatzreservepflicht  (G.  vom  11.  Febr.
1888  Art.  II  8  2  Abs.  2,  §  3  Abs.  3;  s.  auch  Ersatzreserve).
  Die  L.  gehört  zum  Beurlaubtenstand
  und  ist  der  militärischen
Kontrolle  unterworsen  (s.  Beurlaubtenoder

  Eisenbahnstation  verbinden  und  in  den  Land=  stand).  Im  Frieden  können  die  Landwehrwegebauverband
  bereits  ausgenommen  sind  oder  kavallerie  zu  Ubungen  überhaupt  nicht,  die  Landmit
  Zustimmung  des  Verwaltungsausschusses  wehrinfanterie  ersten  Aufgebots  zu  zwei  Ubungen
der  Kommunalstände  dahin  ausgenommen  wer=  von  je  acht  bis  vierzehn  Tagen  in  besonderen
den“  (Regl.  über  die  Mitwirkung  der  Landstände  Formationen,  die  Landwehrmannschaften  ersten

beim  Chaussee=  und  Landwegebau  vom  7.  Okt.
1869  —  Anl.  des  Reg.-Bez.  Kassel  335).  Vgl.
Germershausen,  Wegerecht  Bd.  1,  3.  Aumfl.,
S.  357  ff.  Für  diese  Wege  gilt  gegenwärtig
das  G.,  betr.  die  L.  im  Reg.-Bez.  Kassel  vom
25.  Aug.  1909  (GS.  741),  nach  dessen  §  1  als
L.  diejenigen  Wege  anzusehen  sind,  welche  in
den  Landwegebauverband  ausgenommen  sind
oder  ausgenommen  werden.  Von  grundsätz- 



licher  Bedeutung  ist  §  5,  wonach  unter  gewissen
  Voraussetzungen  auch  gegen  den  Widerspruch

  des  unterhaltspflichtigen  Kreises  Wege  §  24  a.  a.  O.).

oder  Wegestrecken  in  den  Landwegeverband
ausgenommen  werden  können.  S.  Wege
(ösfentliche)  unter  III,  Wegepolizei
und  Wegepolizeibehörden,  Wegebaulast.

Laudwehr.  I.  Die  L.  ist  durch  die  V.  vom
17.  März  1813  (G
ungskampfes  begründet  und  durch  das  G.  vom
3.  Sept.  1814  (GS

behalten  worden.  Die  Landwehrpflicht  dauerte
vom  26.  bis  39.  Lebensjahre.  In  der  Reichsverfassung
  (Art.  59)  wurde  das  Institut  der  L.
zwar  aufrechterhalten,  die  Landwehrpflicht  jedoch,
  unter  Fortfall  der  beiden  Aufgebote,  aus
fünf  Jahre  beschränkt  (s.  auch  Wehrgesetz  vom
9.  Nov.  1867  §  7).  Durch  Art.  II  §§  1—7  des
G.,  betr.  die  Underung  der  Wehrpflicht,  vom
11.  Febr.  1888  (RGBl.  11)  ist  das  frühere  Ver—-hältnis
  im  wesentlichen  wieder  hergestellt,  die
L.  wieder  in  zwei  Aufgebote  eingeteilt  und  die
Landwehrßflicht  im  ersten  Aufgebote  auf  fünf
Jahre,  im  zweiten  auf  sieben  Jahre  bis  zum
39.  Lebensjahr  festgesetzt  worden  (vgl.  jedoch
hierzu  wegen  der  vor  dem  20.  Lebensiahre  in
das  Heer  Eingetretenen  a.  a.  O.  §  3  Abs.  2).
Art.  59  RB.  wurde  entsprechend  abgeändert
(Art.  I):  Durch  das  G.  vom  3.  Aug.  1893  (Rel.
233)  wurde  nach  provisorischer  Einführung  der  zwei- 



 

Aufgebots  der  anderen  Waffengattungen  wie  die
Landwehrinfanterie  entweder  in  besonderen  Formationen
  oder  bei  Linientruppenteilen  herangezogen
  werden  (G.  vom  15.  April  1905  Art.  II
§  3  —  s.  auch  Familienunterstützungen).
  Wegen  Zurückstellung  in  Berücksichtigung
bürgerlicher  Verhältnisse  s.  Art.  II  §  6  des  G.
vom  11.  Febr.  1888.  Die  Mannschaften  der  L.
treten  nach  erfüllter  Dienstpflicht  in  derselben
zum  Landsturm  über,  und  zwar  je  nach  ihrem
Alter  zum  ersten  oder  zweiten  Aufgebot  (Art.  II
Diejenigen,  welche  ihre  Dienstpflicht
  in  der  L.  zweiten  Aufgebots  vor  dem
39.  Lebensjahre  (s.  zu  1)  vollendet  haben,  treten
sofort  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  über
(Abs.  3  a.  a:  O.).

III.  Die  Seewehr  (Wehrgesetz  §§  3,  5
steht  der  L.  in  bezug  auf  Bestimmung  und  Zu-S.

  36)  bei  Beginn  des  Befrei=  sammensetzung  im  wesentlichen  gleich  (s.  G.  vom

11.  Febr.  1888  Art.  11  88  20,  21).  Vgl.  Wehr  O.

Landwehrbezirkskommandos  s.  Bezirks-79)

  unter  Einteilung  in  ein  88  88  12,  17,  109,  111—116.
erstes  und  ein  zweites  Aufgebot  dauernd  bei-(kommandos.


Landwehrdienstauszeichnung  ist  am  16.  Jan.
1842  (GS.  89)  als  Anerkennung  für  vorwurfsfreie
  Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  im
stehenden  Heere  und  in  der  Landwehr  gestiftet.
Sie  besteht  aus  zwei  Klassen  (die  zweite  am  4.  Juli
1868  begründet),  von  denen  die  zweite,  in  einem
Bande  bestehend,  nach  vorwurfsfreier  Absolvierung
  der  Dienstpflicht  in  der  Reserve  und  Landwehr
  ersten  Aufgebots  bei  Teilnahme  an  einem
Feldzuge;  Ableistung  bestimmter  Dienstzeiten  im
Beurlaubtenverhältnis  ((.  AV  Bl.  1906,  270)
oder  Verlängerung  der  aktiven  Dienstzeit  um
mindestens  vier  Monate;  die  aus  einem  silbernen
Kreuze  bestehende  erste  Klasse  an  solche  Offiziere

und  Sanitätsoffiziere  sowie  im  Offiziersrange

stehende  Militärbeamte  verliehen  wird,  welche
freiwillig  eine  zwanzigjährige  Dienstpflicht  im
stehenden  Heere  und  in  der  Landwehr  ersten