Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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4  Schulaufsichtsbehörden  —  Schulausschuß.

Geburtsscheines  bedarf  es,  soweit  das  Nöthige  aus  vorstehenden  Verzeichnissen
  hervorgeht,  nicht.  Daß  das  Bekenntniß  der  Eltern  schriftlich
nachgewiesen  werde,  ist  nicht  erforderlich  (VO.  vom  10.  October  1881
S.  195,  MVO.  vom  3.  October  1881  im  ZKB.  S.  54,  SW.  S.
201,  Zeitschr.  f.  V.  XIV.  S.  116,  VO.  vom  9.  December  1881  im
Cons.-B.  S.  305  und  in  der  Zeitschr.  f.  V.  III  S.  370,  MVO.  vom
15.  December  1881  im  ZKB.  S.  65,  SWB.  S.  254).  Für  außerhalb
geborene  Kinder  wird  Geburts  und  Taufschein  unentgeltlich  nur  unter
den  Voraussetzungen  der  VO.  vom  11.  April  1883  und  von  §  16  des
Personenstandsges.  (s.  Geburtsscheine  II)  ausgestellt  (MVO.  vom  3.  Januar
  1884  in  der  Zeitschr.  f.  V.  V  S.  219).  Die  Aufnahmehandlung
erfolgt  durch  den  Lehrer;  dem  Ortsschulinspector  ist  die  Theilnahme
freigestellt  (MVO.  vom  2.  Mai  1876  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43  S.
525)0.  Ungerechtfertigte  Verzögerung  der  Zuführung  der  Kinder  wird

als  Schulversäumniß  (s.  d.)  bestraft  (MVO.  vom  18.  December  1875

in  der  Zeitschr.  f.  R.  42  S.  492).  Ueber  die  Aufnahme  verwahrloster,
gebrechlicher  und  nicht  vollsinniger  Kinder  (Ges.  §§  4  5°5,  A#O.  88  8,
9),  s.  Kinder.  Die  Einführung  von  Aufnahmegebühren  zur  Schulcasse
(s.  d.)  ist  unzulässig.

Schulanfsichtsbehörden  für  die  Volksschule  sind  der  Ortsschulinspector

(s.  d.),  der  Bezirksschulinspector  (s.  d.),  die  Bezirksschulinspection  (s.  d.)
und  das  Cultusministerium  (s.  d.).  Besondere  Behörden  bestehen  für
höhere  Unterrichtsanstalten  (s.  d.),  gewerbliche  Schulen  (s.  d.)  und  Beaufsichtigung
  des  Religionsunterrichts  (s.  d.).

Schulaufsichtsbezirke,  s.  Bezirksschulinspectoren.
Schulaufwand,  s.  Schulcasse.
Schulausschuß.  In  Städten  RStO.  hat  der  Schulvorstand  (s.  d.)  die

Stellung  eines  gemischten  Ausschusses  (s.  d.)  und  führt  den  Namen  Sch.
Ueber  seine  Zusammensetzung  ist  jedoch  nicht  im  Wege  des  politischen
Ortsstatuts  (s.  d.),  sondern  der  Ortsschulordnung  (s.  d.)  Bestimmung  zu
treffen,  wobei  die  Bestimmungen  über  Mitgliedschaft  der  Lehrer  und  Geistlichen
  (s.  d.)  zu  berücksichtigen  sind.  Die  Bestimmungen  über  den  Vorsitz
trifft  der  Stadtrath,  auch  wird  von  ihm  in  der  Regel  die  Cassenverwaltung
  geführt  (Ges.  vom  26.  April  1873  S.  350  §8  25  B,  2792,
30),  A#VO.  vom  25.  August  1874  S.  155  §§  531,  58,  SWB.  von
1875  S.  89).  Für  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  besteht  eine  bestimmte
  Norm  nicht.  Die  ortsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Amtsdauer
  der  Mitglieder  gemischter  Ausschüsse  (s.  d.)  sind  nicht  ohne  Weiteres
maaßgebend  (MVO.  vom  8.  Februar  1876  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43
S.  169).  Wählbare  Bürger  brauchen  Geistliche  und  Lehrer  als  Mitglieder
  des  Sch.  nicht  zu  sein  (VO.  vom  14.  Januar,  Schreiben  vom
19.  Januar  und  MVO.  vom  11.  Februar  1889  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XI  S.  99).  88§  27—30  des  Schulges.,  insbes.  §  28  über  die  Beschlußfähigkeit
  gilt  auch  für  den  Sch.  Die  Wahl  von  Stellvertretern  ist  zulässig.
  Vorsitzender  kann  auch  der  Bürgermeister  sein,  dem  die  Mitaufsicht
zusteht.  Auch  wo  dem  Sch.  ländliche  Schulvorsteher  angehören,  bestimmt
über  den  Vorsitz  der  Stadtrath  (MVO.  vom  28.  November  1874,  1.  No-