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eines entehrenden Vergehens zu eine r Strafe verurtheilt wird, so ist die Gene-
ralversammlung der Genossenschaft be fugt und schuldig, auch einem solchen Mit-
gliede alle Genossenschaftsrechte zu entziehen. Es kann dies durch einfache Stim-
menmehrheit geschehen und bleibt dabei die Prüfung, ob das Vergehen, wes-
halb die gerichtliche Verurtheilung eingetreten, ein entehrendes ist, und ob der
geführte Lebenswandel wirklich als ein offenbar ärgerlicher und schimpflicher zu
betrachten ist, lediglich dem pflichtmäßigen, auf ihre adliche Ehre abzugebenden
Gutachten und Ermessen der Genossenschafts-Mitglieder überlassen. Soll die
Entziehung der Genossenschaftsrechte in einem Falle eintreten, in welchem keine
Verurtheilung wegen eines entehrenden Dergehens erfolgt, sondern nur ein Le-
benswandel der bezeichneten Art geführt ist, so muß jedoch einem solchen Be-
schlusse, wenn er gültig und von Folgen seyn soll, eine zweimalige Mahnung
vorhergegangen seyn, welche der Ausschuß in einer von ihm mit Sorgfalt aus-
zuwählenden Form und etwa durch zu wählende Mittelspersonen an das betref-
fende Mitglied hat ergehen lassen. Es muß diesem dabei ausdrücklich eröffnet
werden, daß, wenn dasselbe von dem drgerlichen Lebenswandel nicht ablassen
werde, die Frage: ob ihm nicht die Genossenschaftsrechte zu entziehen seyen? in
der Versammlung der Genossenschaftsmirglieder werde zur Abstimmung ge-
bracht werden.
Sollten dieselben Fälle bei einem Familiengliede eintreken, welches niche
Genossenschaftsrechte, dagegen aber Befugnisse 4 Theilnahme an den Vorthei-
len der Stiftungen hat; so können ihm diese Vortheile unter gleichen Voraus-
setzungen und in derselben Art entzogen werden.
#. 27.
In keinem der #. 26. gedachten Fälle werden aber die Korporations-=
rechte und die sonstigen Befugnisse der Nachkommen eines solchen Mitgliedes
geschmälert.
(. 28.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind zwar berechtigt, aus derselben zu
treten, es erlöschen aber dadurch auch die Rechte ihrer Nachkommen, und find
sie nicht besugt, ihren Beicrag zum Stiftungsfonds zurückzusordern, sondern sind,
wenn dieser in Zinsen besteht, das Kapital derselben vor ihrem Austrikt zum
Sciftungsfonds, welchem dasselbe verfallen ist, zu zahlen, und ihre Beiträge zu
den Verwaltungskosten der Genossenschaft noch für das nächste Jahr nach ih-
rem Austritt fortzusetzen, verbunden. «
§.29.
Sollte der Fall der Erlbschung oder Aufhebung der Stistung auf irgend
eine Weise, wie sie nur stattfinden könnte, sich ereignen; so fallt das Dermögen
veseten denjenigen Familienhäuptern, welche dann noch Mitglieder der Geno“
senschaft find; pro rata ihrer Beiträge anheim.
Drit-