Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  13.  —

 

 

(No.  1804.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  April  1837.,  betreffend  die  Gestaktung  einer
Nachfrist,  und  die  Festsetzung  eines  Präklusiotermins  zur  Einlösung  der
noch  in  Zirkulation  befindlichen  Koupons  über  rückständige  Zinsen  von
Königsberger  Stadt  =  Magistrats-,  und  v.  Bennigsenschen  Obligationen,
aus  dem  Zeitraume  vom  1.  Januar  1808.  bis  zum  letzten  Dezember  1820.

A-  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  vom  7.  v.  Mks.,  betreffend  den  definitiven  Abschluß  des  Schuldentitels
der  durch  Meinen  Erlaß  vom  17.  Dezember  1821.  auf  die  Staatskasse  übernommenen
  Zinsenrückstände  von  Königsberger  Magistrats-,  sogenannten  von  Bennigsenschen
  und  Stadt-Obligationen  aus  dem  Zeitraum  vom  1.  Januar  1808.
bis  Ende  Dezember  1820.,  bestimme  Ich,  daß  die  Inhaber  der  noch  uneingelssten
  Zins-Koupons  oder  Zins-Scheine  von  den  vorgenannten  Obligationen  verpftichtet
  seyn  sollen,  solche  zur  Empfangnahme  des  Petrages  in  einer  Frist  von
drei  Monaten  bei  der  Hauptverwaltung  der  Saeschulden  ein  zreiche  ,  oder
den  etwanigen  Verlust  derselben  zur  weitern  vorschriftsmaßigen  Verfügung  anzuzeigen.
  Nach  Ablauf  dieser  dreimonatlichen  Frist  hat  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  binnen  anderweitigen  drei  Monaten  die  Inhaber  der  nicht
eingereichten  oder  nicht  angemeldeten  Zins-Koupons  und  Zins-Scheine  zur  Einreichung
  derselben  und  zur  Empfangnahme  des  rückständigen  Zinsbetrages  unter
  der  Verwarnung  der  Praklusion  auszufordern,  und  hiernächst  gegen  diesenigen,
  welche  sich  auch  bis  zu  diesem  Termin  nicht  melden,  mit  der  angedrohten
Praklusion  zu  verfahren.  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen,  die  Termine  aber,  zu  welchen  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  die  Inhaber  der  uneingelösten  Zins-Koupons  und  Zins-Scheine  aufrust,
  hat  dieselbe  durch  die  Amtsblätrer  der  Preubischen  Regierungen,  so  wie
durch  die  in  Preußen  und  in  Berlin  erscheinenden  Zeitungen  zur  Kenntniß  der
Interessenten  zu  bringen.
Berlin,  den  15.  April  1837.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  1804—1805.)  HNhnbrgang  1637.  R  (No.  1805.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1837.)