Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Tage nach, bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem betreffenden Gerichte 
anzumelden und nachzuweisen. 
Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behdle zwar seine Rechte 
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich 
auch an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches 
noch in den Händen seines Schuldners oder dessen Erben beßindet, er 
verliert aber, in so weit der Schuldner das Recht oder den Anspruch 
nicht selbst zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus an- 
dern Dokumenten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und 
deren Eintragung bewilligk hat, 
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen 
Glauben an die Düchtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen Wie- 
derherstellung das Grundstück oder die Gerechtigkeit erwirbt, 
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, 
deren Hypotheken oder andere Realansprüche vor den seinigen 
eingetragen worden sind, 
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokument späterhin gemach= 
ten Mitzbrauch und den dadurch aus der Nichrbefolgung der an ihn 
ergangenen Aufforderung enstandenen Schaden. 
Diese Folgen sind in der öffentlichen Vorladung zu 1. den Aus- 
bleibenden anzukündigen. 
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebot und der Wiederhersiel- 
lung der Hppothekenbücher und Grundakten von allen Gerichtskosten 
und Stempelgebühren befreit seyn. 
4) Wenn nach diesen Dorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch 
weiter keines besondern Aufgebots zur Amortisation der bis dahin ver- 
lorenen auf einen gewissen Inhaber lautenden Hypotheken-Instrumente, 
welche die Grundstücke betreffen, die innerhalb des Bezirks belegen sind, 
über welchen sich das Aufgebot erstrecke, vielmehr soll die Quittung, 
oder so weit der Anspruch noch besteht, der Mortifkationsschein des 
Berechtigten, auch die Stelle des Praklusions-Erkenntnisses vertreten. 
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er- 
solgten Wiederherstellung des Hypothekenbuchs eingeleitet worden, ist 
das Gericht verbunden, die Aufnahme der Tare und den Bietungster- 
min nur denjenigen Hypocheken-Gläubigern und Realberechtigten beson- 
ders bekannt zu machen, deren echte bis zur Einleitung der Sub- 
hastation zu den neu angelegten Grundakten angemeldet sind. Allen 
etwanigen, dem Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypo- 
theken
	        
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