Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

17

zu  treffen,  so  wird  mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des
Fürsten  erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
  im  Einvernehmen  mit  dem  Fürstlichen  Konsistorium  folgendes  bestimmt:

I.

Im  8#  1  Absatz  1  der  Regiernngs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1884,
die  uan  hg  rücksichtlich  gewisser  ansteckender  Krankheiten  betreffend  (Gesetzsammlung
  Seite  129),  wird  hinter  den  Worten:  „8.  Kindbettfieber  (Fobris  puer-Peralis,
  Puerperalfieber)“  eingefügt:

„9.  Keuchhusten  (Stickhusten).“

II.
In  dem  der  Regierungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1884  beigegebenen
(Muster  A  wird  hinter  „Kindbettsieber:  K  “  angefügt:
„Keuchheusten:  Kh#8

III.

Im  8  3  Absatz  1  der  Regierungs-Verordnung  vom  I7.  Dezember  1884,
das  Verfahren  zur  Verhütung  der  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  in  Lehrund
  Kinderbewahranstalten  sowie  in  Kindergärten  betreffend  (Gesetzsammlung  Seite
136),  werden  hinter:  „Unterleibstyphus“  die  Worte  eingefügt:

„oder  Keuchhusten.“

IV.

Dem  §8  9V  derselben  Verordnung  wird  als  3.  Absatz  folgende  Bestimmung
angefügt:

„Im  Falle  der  Erkrankung  an  Keuchhusten  bedarf  es  für  die  Wiederzulassung
  des  im  Abs.  1  und  2  vorgeschriebenen  Gesundheitsattestes  oder  ärztlichen
Zeugnisses  nicht.  Die  Wiederzulassung  darf  in  diesem  Falle  aber  nur  erfolgen,
wenn  krampfhafte  Hustenanfälle  bei  dem  erkrankt  gewesenen  Kinde  nicht  mehr
wahrgenommen  werden.“

Greiz,  am  6.  August  1908.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Dr.  Hanitsch  i.  V.

Lindner.