Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Xm.  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
sind  sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke  für  jedes
Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt

weden.  60  Pf.,
b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt
werrrennnnnnnnnnnn:  1  Mark,
c)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal
täglich  bestellt  werden  1  Mark  60  Pf.,
eh  bei  Zeitungen,  welche  zweimal  täglich  bestellt  werden  2  Mark,
e)  für  die  amtlichen  Verordnungsbläter  60  Pf.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für  welchen
die  Vorausbezahlung  des  Bezugspreises  für  die  betreffende  Zeitung  2c.  erfolgt  ist.
Die  Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden
  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark
ist  eintretendenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

833.  1.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Zeit  der  Be-Ortsbriefträger
  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  wie  oft  die  Land=  stellung.

briefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu
bewirken  haben.

II.  Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Eilboten“  zu  bestellenden
Gegenstände  (§  21)  müssen  in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen,
ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  nicht  vom  Absender  oder  Empfänger  ein  Anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist.

tII.  Sendungen  mit  dem  Vermerk  in  der  Aufschrift:  „postlagernd“  werden  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  einstweilen  aufbewahrt  (§  39  Abs.  1  Punkt  3  und  4)

und  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  sich  derselbe  zur  Empfangnahme  meldet  und  auf
Erfordern  ausweist.

sa  34.  u.  Die  Bestellung  durch  die  Postanstalten  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  An  wen  die  Beoder
  an  dessen  Bevollmächtigten.  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfang-  sieinse
nahme  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  «
schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme
  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  Insofern  die  betreffenden  Gesetze  nicht  eine
besondere  Form  der  Vollmachten  vorschreiben,  muß  die  Unterschrift  des  Machtgebers
unter  der  Vollmacht,  wenn  deren  Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem

Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung
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