Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  können  die  bezeich—
neten  Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  bz.
des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt  werden.

Postanweisungen  und  telegraphische  Postanweisungen  im  Betrage  von  mehr  als
300  Mark,  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage
von  mehr  als  300  Mark,  sowie  Post-Packetadressen  zu  Packeten  mit  einer  Werthangabe
im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark  müssen  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevoll—
mächtigten  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen
Postanweisungen  und  der  Ablieferungsscheine,  ferner  der  Post-Packetadressen  zu  ein—
geschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe  hat  stets  an  den  Empfänger
selbst  stattzufinden,  wenn  die  betreffenden  Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Ver—
merk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VI.  Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,
  bei  telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe
die  Aufschrift:

¾  zo  rrraen  be  ,  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten
An  A  im  Hause  des  .o  Empfänger  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder
ç%  An  A  wohnhaft  bei  B.  den  sonstigen  nach  den  Bestimmungen  unter  ur
An  A.  logirt  bei  B.“  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen;

lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“]  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuletzt  genannten
„An  A.  abzugeben  an  B."  Empfänger  (8.),  dessen  Bevollmächtigten  oder
„An  A.  aux  soins  de  B.“lDen  sonstigen  nach  den  Bestimmungen  unter  uu
„An  A.  Care  ot  B.  =  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen.

Wenn  die  Aufschrift  lautet:  „An  A.  per  adresse  des  B.“  oder  „An  A.  pour
remettre  à  B.",  so  darf  die  Aushändigung  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
(A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.)  stattfinden.

VII.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und
von  Sendungen  mit  Werthangabe  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß  geschehen;  der
Empfänger  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,  an  welches  die
Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
oder  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.

VII.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Militärpersonen,  sowie  an  Zöglinge  von
Erziehungsanstalten,  Pensionaten  rc.  erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  Militärbehörden

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