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Anlage X.
Besondere Vorschriften
für Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände.
4. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (s. §. 40) und über die Aus-
führung der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere.
§. 48.
1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht alle zum
Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände zu
befördern.
2. Die Beförderung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
des Betriebs-Reglements Anlage D.
Insofern von diesen Grundsätzen nach Art, Verpackung oder Beförderungs-
weise der Sendungen eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich
ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstehenden
Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und
die Gefahr solcher Sendungen tragen. Derartige Abweichungen dürfen übrigens
nur von den im §. 10 A ₁ bis ₃ und 3 ª ₁ bis ₄ aufgeführten Militärbehörden und
auch von diesen nur ausnahmsweise angeordnet werden.
3. Für Zeit, Form und Inhalt der Anmeldung, Wahl des Zuges, Fest-
setzung der Beförderungszeit, Begleitung, Ausweis zur Annahme und Beförderung
der Sendungen, wie auch für die Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen
dieser Ordnung maßgebend.
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur
Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen ent-
sprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Fahrzeugen oder in
Packgefäßen verpackt sein.
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisen-
bahnen befördert werden.
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe
„mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung
können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — soweit
es angeht — in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert
werden.
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.
6. In Fahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände
werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ ein-
begriffen. Die Zulässigkeit der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs
ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen. Bei
Militärzügen begründet der Inhalt der Sendung eine Beschränkung des Anschlusses
oder des Gewichts beim Zusammenladen nicht.