Object: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Anlage X. 
Besondere Vorschriften 
für Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände. 
4. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (s. §. 40) und über die Aus- 
führung der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere. 
§. 48. 
1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht alle zum 
Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände zu 
befördern. 
2. Die Beförderung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze 
des Betriebs-Reglements Anlage D. 
Insofern von diesen Grundsätzen nach Art, Verpackung oder Beförderungs- 
weise der Sendungen eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich 
ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstehenden 
Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und 
die Gefahr solcher Sendungen tragen. Derartige Abweichungen dürfen übrigens 
nur von den im §. 10 A ₁ bis ₃  und 3 ª ₁ bis ₄   aufgeführten Militärbehörden und 
auch von diesen nur ausnahmsweise angeordnet werden. 
3. Für Zeit, Form und Inhalt der Anmeldung, Wahl des Zuges, Fest- 
setzung der Beförderungszeit, Begleitung, Ausweis zur Annahme und Beförderung 
der Sendungen, wie auch für die Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen 
dieser Ordnung maßgebend. 
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur 
Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen ent- 
sprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Fahrzeugen oder in 
Packgefäßen verpackt sein. 
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren 
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisen- 
bahnen befördert werden.  
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe 
„mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung 
können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — soweit 
es angeht — in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert 
werden. 
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 
6. In Fahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ ein- 
begriffen. Die Zulässigkeit der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs 
ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen. Bei 
Militärzügen begründet der Inhalt der Sendung eine Beschränkung des Anschlusses 
oder des Gewichts beim Zusammenladen nicht.
	        
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