Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 130 — 
(No. 1813.) Allerhöchste Kabineesorder vom 17. Juli 16837., betreffend die Umwandlung und 
Vollstreckung der von Eivilgerichten gegen gemeine Soldaten vor ihrer Ein- 
stellung erkannten rechtskräftigen Gefängnißstrafen. 
Auf den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 7. d. M. erkläre Ich 
Mich mit Rücksicht auf den §. 575. der Kriminalordnung und den Schluß des 
5Isten Kriegsartikels damit einverstanden, daß, wenn Leute vor Volstreckung 
einer wider sie vom Civilgericht erkannten rechtskraftigen Gefängnißstrase als ge- 
meine Soldaten eingestellt worden, die Gefängnißstrafe von dem Milikairgerichte 
auf die Hälste der Dauer in Mittelarrest umzuwandeln und ohne Verzug zu 
vollstrecken ist. Eine Ausnahme von dieser Regel und die einstweilige Entlassung 
und Ablieferung des zu Bestrafenden an das Civilgericht findet nur in den Faͤl- 
len statt, wenn die Gefängnißstrafe über drei Monate hinausgeht und danach 
das Maaß eines sechswöchentlichen Mittelarrestes übersteigen würde. 
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen und nach deren Inhalt zu verfahren. 
Teplitz, den 17. Juli 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justizdepartement. 
  
(No. 1814.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juli 1837., betreffend die Wiederherstellung 
der bei detn Brande des Städechens Seidenberg im Jahre 1834. vernich- 
teten Grundakten, und die Amortisation der dabei verloren gegangenen Do- 
kumente. " 
D. bei dem am 17. September 1834. stattgehabten Brande des Staͤdtchens 
Seidenberg in der Oberlausitz ein großer Theil der Grundakten des dortigen 
standesherrlichen Gerichtsamts von Seidenberg und Alt-Seidenberg über Grund- 
stücke, deren Hypothekenwesen noch nicht vollständig regulirt war, und mehrere 
Hypotheken-Instrumente verloren gegangen, in solchem Falle aber nach §. 3. 
Titel 4. der Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so 
bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 30. Juni d. J.: 
1) Alle dicjenigen, denen auf solche, der Gerichtsbarkeit des vorgedachten 
Gerichtsamts unterworfene Grungstücke und Gerechtigkeiten, worüber die 
rund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.