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(No. 1813.) Allerhöchste Kabineesorder vom 17. Juli 16837., betreffend die Umwandlung und
Vollstreckung der von Eivilgerichten gegen gemeine Soldaten vor ihrer Ein-
stellung erkannten rechtskräftigen Gefängnißstrafen.
Auf den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 7. d. M. erkläre Ich
Mich mit Rücksicht auf den §. 575. der Kriminalordnung und den Schluß des
5Isten Kriegsartikels damit einverstanden, daß, wenn Leute vor Volstreckung
einer wider sie vom Civilgericht erkannten rechtskraftigen Gefängnißstrase als ge-
meine Soldaten eingestellt worden, die Gefängnißstrafe von dem Milikairgerichte
auf die Hälste der Dauer in Mittelarrest umzuwandeln und ohne Verzug zu
vollstrecken ist. Eine Ausnahme von dieser Regel und die einstweilige Entlassung
und Ablieferung des zu Bestrafenden an das Civilgericht findet nur in den Faͤl-
len statt, wenn die Gefängnißstrafe über drei Monate hinausgeht und danach
das Maaß eines sechswöchentlichen Mittelarrestes übersteigen würde.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen und nach deren Inhalt zu verfahren.
Teplitz, den 17. Juli 1837.
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Justizdepartement.
(No. 1814.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juli 1837., betreffend die Wiederherstellung
der bei detn Brande des Städechens Seidenberg im Jahre 1834. vernich-
teten Grundakten, und die Amortisation der dabei verloren gegangenen Do-
kumente. "
D. bei dem am 17. September 1834. stattgehabten Brande des Staͤdtchens
Seidenberg in der Oberlausitz ein großer Theil der Grundakten des dortigen
standesherrlichen Gerichtsamts von Seidenberg und Alt-Seidenberg über Grund-
stücke, deren Hypothekenwesen noch nicht vollständig regulirt war, und mehrere
Hypotheken-Instrumente verloren gegangen, in solchem Falle aber nach §. 3.
Titel 4. der Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so
bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 30. Juni d. J.:
1) Alle dicjenigen, denen auf solche, der Gerichtsbarkeit des vorgedachten
Gerichtsamts unterworfene Grungstücke und Gerechtigkeiten, worüber die
rund-