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(No. 1769.) Allerhöchste Kabineksorber vom 10. Januar 1837.) betreffend die Eeschädl.
gung der Geistlichen und Schullehrer in den mit ber Monarchle wieder
vereinigten kandestheilen der Rheinprovinz und der Provinz West-=
phalen wegen des, burch die Veränderungen in Ansehung der Grundsteuer
seit dem Jahre 1806. an ihrem Einkommen erlictenen Verlusts.
A den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. bestimme Ich, daß
diesenigen Geistlichen und Schullehrer, welche in den mit Meiner Monarchie
wieder vereinigten Landestheilen der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen
an dem ihnen in der Eigenschaft eines Erbverpächters, Lehns= oder Erbzinsherrn
oder Realberechtigten zustießenden Einkommen in Folge der seit dem Jahre 1806.
in Ansehung der Grundsteuer eingetretenen DVeränderungen einen VPerlust erlei-
den, von dem sie ohne diese Veränderungen nicht betroffen seyn würden, für
diesen Verlust vom 1. Januar d. J. ab nach folgenden Grundsatzen entschadigt
werden sollen: .
1) Ein Anspruch auf Entschaͤdigung findet uͤberall nur dann statt:
a) wenn das praͤstationspflichtige Grundstuͤck oder das daraus zu beziehende
Einkommen bereits im Jahre 1806. mit einer Schulstelle verbunden war
oder zur Dotation eines Kirchenamtes gehörte, welches entweder schon
damals mit der Leitung und Ausübung der Seelsorge in einem bestimm-
ten Spreng el beauftragt war oder später, jedoch vor dem 21. April 1827.
damit beauftragt worden ist;
b) wenn ein solches Grundstück im Jahre 1806. observanzmäßig oder nach
urkundlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entweder völlig steuerfrei oder
doch nur mit gewissen Steuergattungen oder nur mit einer gewissen
Quote des in der Hand eines andern Besitzers davon zu entrichtenden
Grundsteuer-Betrages, oder endlich nur mit einem unveränderlichen
Steuerfirum belegt war, und
D) wenn die Inhaber der, den Kirchendmtern oder Schutstellen prästations-
pflichtiger Grundstücke nach den bestehenden Bestimmungen ganz oder
theilweise einen Ersatz der Grundsteuer zu verlangen oder einen Theil
der Prästationen zurückzubehalten befugt sind, und die Berechtigten da-
durch an ihrem Einkommen einen Ausfall erleiden, der, ohne die Ver-
aͤnderungen im Steuerwesen seit dem Jahre 1806. nicht stattfinden würde.
Die zu a. bezeichneten Kirchendmier sind bei dem katholischen Klerus die
der Erzbischöse, Bischöse, Dom-, Kurat= oder Pfarrgeistlichen. Kirchenämter,
welche mit der Leitung und Ausübung der Seelsorge in einem bestimmten Spren-
gel gar nicht oder erst seit dem 21. April 1827. beauftragt sind, ferner geistliche
oder kirchliche Korporationen, milde Süstungen, Universitäten und Schulanstal-
ten, endlich Fundationen für Prediger= oder Schullehrer-Wietwen haben auf
eine Entschädigung wegen der Besteuerung der Grundstücke, aus welchen sie
Einkünfte beziehen, niemals einen Anspruch. Wenn jedoch die Einkünfte, welche
(No. 1709.) A Pre-