Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1769.) Allerhöchste Kabineksorber vom 10. Januar 1837.) betreffend die Eeschädl. 
gung der Geistlichen und Schullehrer in den mit ber Monarchle wieder 
vereinigten kandestheilen der Rheinprovinz und der Provinz West-= 
phalen wegen des, burch die Veränderungen in Ansehung der Grundsteuer 
seit dem Jahre 1806. an ihrem Einkommen erlictenen Verlusts. 
A den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. bestimme Ich, daß 
diesenigen Geistlichen und Schullehrer, welche in den mit Meiner Monarchie 
wieder vereinigten Landestheilen der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen 
an dem ihnen in der Eigenschaft eines Erbverpächters, Lehns= oder Erbzinsherrn 
oder Realberechtigten zustießenden Einkommen in Folge der seit dem Jahre 1806. 
in Ansehung der Grundsteuer eingetretenen DVeränderungen einen VPerlust erlei- 
den, von dem sie ohne diese Veränderungen nicht betroffen seyn würden, für 
diesen Verlust vom 1. Januar d. J. ab nach folgenden Grundsatzen entschadigt 
werden sollen: . 
1) Ein Anspruch auf Entschaͤdigung findet uͤberall nur dann statt: 
a) wenn das praͤstationspflichtige Grundstuͤck oder das daraus zu beziehende 
Einkommen bereits im Jahre 1806. mit einer Schulstelle verbunden war 
oder zur Dotation eines Kirchenamtes gehörte, welches entweder schon 
damals mit der Leitung und Ausübung der Seelsorge in einem bestimm- 
ten Spreng el beauftragt war oder später, jedoch vor dem 21. April 1827. 
damit beauftragt worden ist; 
b) wenn ein solches Grundstück im Jahre 1806. observanzmäßig oder nach 
urkundlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entweder völlig steuerfrei oder 
doch nur mit gewissen Steuergattungen oder nur mit einer gewissen 
Quote des in der Hand eines andern Besitzers davon zu entrichtenden 
Grundsteuer-Betrages, oder endlich nur mit einem unveränderlichen 
Steuerfirum belegt war, und 
D) wenn die Inhaber der, den Kirchendmtern oder Schutstellen prästations- 
pflichtiger Grundstücke nach den bestehenden Bestimmungen ganz oder 
theilweise einen Ersatz der Grundsteuer zu verlangen oder einen Theil 
der Prästationen zurückzubehalten befugt sind, und die Berechtigten da- 
durch an ihrem Einkommen einen Ausfall erleiden, der, ohne die Ver- 
aͤnderungen im Steuerwesen seit dem Jahre 1806. nicht stattfinden würde. 
Die zu a. bezeichneten Kirchendmier sind bei dem katholischen Klerus die 
der Erzbischöse, Bischöse, Dom-, Kurat= oder Pfarrgeistlichen. Kirchenämter, 
welche mit der Leitung und Ausübung der Seelsorge in einem bestimmten Spren- 
gel gar nicht oder erst seit dem 21. April 1827. beauftragt sind, ferner geistliche 
oder kirchliche Korporationen, milde Süstungen, Universitäten und Schulanstal- 
ten, endlich Fundationen für Prediger= oder Schullehrer-Wietwen haben auf 
eine Entschädigung wegen der Besteuerung der Grundstücke, aus welchen sie 
Einkünfte beziehen, niemals einen Anspruch. Wenn jedoch die Einkünfte, welche 
(No. 1709.) A Pre-
	        
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