Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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reichung der neuen Koupons der Verabfolgung derselben an den Präsentanten 
des letzten Koupons der vorhergehenden Series, des sogenannten Stichkoupons, 
bei der Landschaft widerspricht, der Präsentante aber sie fordert und in die Aus- 
antwortung an den Inhaber des Pfandbriefes nicht einwilligt, so hat die Land= 
schaft die Interessenten zur Entscheidung des gegenseitigen Anspruchs an das 
Gericht, zu dessen Realfjurisdikeion das bepfandbrieste Gut gehört, zu verweisen, 
und die neue Series der Koupons auf den Antrag eines der Interessenten, oder 
auf Requisition des Gerichts, an das Deposicorium desselben auszuliefern. Hat 
der Inhaber des Stichkoupons ihn bei der Zinsen-Erhebung eingereicht, ohne 
die neuen Koupons zu fordern, so ist die Landschaftskasse ermächtigt, die neuen 
Koupons ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfandbriefes zu behändigen. 
Wenn der Stichkoupon weder im Zinsen-Erhebungstermine, auf welchen er 
lautet, noch im nächstfolgenden bei der Landschaftskasse prdsentirt wird, so sind 
die Koupons der neuen Series dem Inhaber des Pfandbriefes, beim Eintritt 
des zweiten Termins dieser Series, auszuantworten. War bei der öffentlichen 
Bekanntmachung dieser Worschriften sowohl der Termin zur Empfangnahme der 
neuen Koupons, als auch der nächstfolgende Erhebungstermin bereiks verflossen, 
so hat der Inhaber des Pfandbriefes noch einen dritten Termin abzuwarten, 
bevor ihm die neuen Koupons ausgehändigt werden dürfen. Das Staatsmini- 
sterium hat diesen Erlaß zur Publikarion durch die Gesetzsammlung zu befördern. 
Berlin, den 18. Oktober 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staateministerium. 
 
	        
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