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(No. 1851.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 23. November 1837., betreffend bie Abänderung
des K. 1384. Tit. 8. Theil II. des Allgemeinen Landrechts wegen Bestrafung
des Ueberschreitens der gesetzlichen Mäklergebühren.
U. die abweichenden Bestimmungen zu berichtigen, die wegen Bestrafung des
Ueberschreitens der gesetzlichen Mäklergebühren im §. 1384. Tit. 8. und in den
. 1286. und 1287. Tit. 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts enthalten
sind, ändere Ich auf den Bericht der Minister der Justiz und der Handels-Angelegenheiten
den §. 1384. Tit. 8. Theil II. dahin ab: Ein öffentlicher Mäkler,
der an Maklerlohn mehr, als die erlaubten Satze fordert oder annimme,
wird nach den Worschriften der 46. 1286. und 1287. Tit. 20. Theil II. bestrast.
Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. November 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
[No. 1852.