thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No.  1851.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  23.  November  1837.,  betreffend  bie  Abänderung
des  K.  1384.  Tit.  8.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  wegen  Bestrafung
  des  Ueberschreitens  der  gesetzlichen  Mäklergebühren.

U.  die  abweichenden  Bestimmungen  zu  berichtigen,  die  wegen  Bestrafung  des
Ueberschreitens  der  gesetzlichen  Mäklergebühren  im  §.  1384.  Tit.  8.  und  in  den
.  1286.  und  1287.  Tit.  20.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  enthalten
sind,  ändere  Ich  auf  den  Bericht  der  Minister  der  Justiz  und  der  Handels-Angelegenheiten
  den  §.  1384.  Tit.  8.  Theil  II.  dahin  ab:  Ein  öffentlicher  Mäkler,
  der  an  Maklerlohn  mehr,  als  die  erlaubten  Satze  fordert  oder  annimme,
wird  nach  den  Worschriften  der  46.  1286.  und  1287.  Tit.  20.  Theil  II.  bestrast.
Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffenrlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  November  1837.

Friedrich  Wilhelm.
An

das  Staatsministerium.

 

[No.  1852.