Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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rücksichtlich der Sukzession, Abfindung und Aussteuer der Kinder und auf die 
ersorgung des überlebenden Ehegatten einrretenden rechtlichen Folgen der Rechts- 
unbeständigkeit der Akte. In diesen Fällen soll die Intestat-Erbfolge nicht ein- 
treten, sondern diese Gegenstände sollen vielmehr auch in diesem Falle zur Kom- 
petenz des Schiedsgerichts gehören, an welches das ordentliche Gericht, nachdem 
es die formelle Ungülrigkeit der Akte ausgesprochen hat, die Parteien zu verwei- 
sen hat, und welches darüber, wenn auch nicht strenge nach der Dispostion, den- 
noch nach dem Herkommen in der Familie und nach den übrigen §. 19. gedachten 
Rücksichten mit möglichster Aufrechthaltung der Absicht der Disposttion enescheidet. 
Beschwerden über das schiedörichterliche Verfahren können nur bei Un- 
serem Justizministerium angebracht werden. 
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Das Siegel des Schiedsgerichts bestehe aus dem Bergischen Löwen mit 
der Umschrift: „Schiedsgericht des ritterbürtigen Rheinischen Adels“; die Justiz 
wird außer den baaren Auslagen unentgenlich verwaltet. 
Die gegenwaͤrtige Verordnun tritt bei alen am 16. Januar 1836. noch 
nicht wirklich eröffneten Sukzessionsse len ein. 
Alle Bestimmungen des gemeinen und insonderheit des Französischen 
Rechts werden, insofern die der gegenwärtigen Verordnung von ihnen abwei- 
chen, für die in letzterer vorgesehenen Verhdältnisse sowohl überhauptc, als inson- 
derheit in Ansehung der Artikel 968. und 1395. des bürgerlichen Gesetzbuchs 
hierdurch aufgehoben und außer Krast und Anwendung gesetzt. « 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhaͤndig unterzeichnet und 
mit Unserm Koͤniglichen Siegel versehen lassen, und befehlen Unserm Staats- 
ministerium dieselbe durch die Gesetzsammlung publiziren zu lassen. 
Berlin, den 21. Januar 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. Gr. v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Mähler. Ancillon. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
  
Berichtigung eines Druckfehlers. 
Im 20sen Sltücke der Gesetsammlung vom Jahre 18230. No. 1755. pagina 308. 
ist in der Abeheilung 1. Zeile 4. statc: 
„wovon" die Kontravention begangen, 
„woran“ 
zu lesen. 
 
	        
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