Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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T) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Ziege Schwein rder an-Sor.] Pf. 
deres kleines Vieh, welches frei geführt oder gerrieben 
wird 
4) für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stückk—1 
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stück oder auf 
einem Fuhrwerke, oder in einem Tragkorbe übergesetzt wurd, 
so wird dafür keine besondere Abgabe erhoben. 
III. Von unverladenen Gegenständen wird die Mbpabe erhoben, 
welche die Personen und die Thiere treffen würde, wodurch 
sie zur Fährstelle gebracht worden sind. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die oben sfestgestellten Süätze sind bei jedem Wasserstande, ohre Rück- 
sicht auf dessen Höhe, wenn überhaupt das Uebersetzen angärglich ist, 
zu entrichten, wogegen zur Zeit, wenn die Kommunikation auf ier Eis- 
decke stattfindet, keine Abgabe erhoben werden darf. 
2) Bei Erhebung dieser Abgabe, bei Bestrafung der Defraudatiomn, in 
dem GVerfahren gegen Angeschuldigte, finden die Bestimmungm der 
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. J#. 61. 64. 83. 84. 88 bis 93 
und 95. Awendung, 
Die verwirkten Strafen werden so verwendetk, wie es bei Kontraven- 
tionen gegen das Steuergesetz vom 8. Februar 1819. vorgeschrieben ist. 
Befreiungen. 
1) Equipagen und Thiere, welche den Hoshaltungen des Königl. Hauses, 
imgleichen den Königl. Gestüten angehören; 
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruten, Fuhrwerke und Thiere, 
welche der Armee oder Truppen auf dem Marsche angehören, Krieges- 
Vorspann= und Krieges-Lieferungsfuhren; 
3) Oeffenliche Beamte und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen, 
wenn sie sich durch Atteste deshalb gehörig legicimiren; 
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Stackts geschehen; 
5) Alle Staatsposten und deren Beiwagen, öffentliche Kuriere und Esta- 
setten und die von der Postbeförderung leer zurückkehrenden Gespanne; 
6) Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und ahnlichen Nothsiänden. 
Berlin, den 18. Januar 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
NRother. Graf v. Alvensleben. 
  
  
  
  
[No. 1774.)
	        
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