Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 23 — 
(No. 1778) Tarif, nach welchem das Niederlagegelb für Benutzung des Abladeplatzes am 
Oder-Ufer zu Neufalz zu entrichten ist. Vom 13. Februar 1837. 
1) (ür den ersten Kalendermonat wird entrichtet, und zwar ohne Unter- 
schied der zu lagernden Gegenstände, bei Benutzung eines Raumes von 
weniger als 36 Quadratfuß nichts, 
von 4. □Ruu#he, oder 36□3 bis ausschließlich ¶uthe — Sgr. 6 Pf. 
*„„ - 1 1 . — "n 
* 1„ - * " „ - I - I -6- 
I- -144-- - - 
und so ferner für jede Viertel-Quadrat- Nuthe “ ein aa Silber- 
groschen mehr. 
2) Fuͤr jeden folgenden Kalendermonat der Benutzung erhoͤhen sich die vor- 
stehend bestimmten Saͤtze um den vierten Theil, so daß beispielweise 
im 2ten Monate fuͤr 1 Quadratruthe ...... .... .. . ... 24 Sgr. 
Zten - -1 -................ 3 
zu entrichten sind. 
3) Weniger als ein halber Kalendermonat bleibt außer Betracht, mehr als 
ein halber gilt fuͤr einen ganzen Monat. 
Berlin, den 13. Februar 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
No. I7N8—159.) E2 [No. 1779.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.