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(No. 1792.) Gesetz über die Errichtung und Bekanntmachung der Verträge wegen Einführung
oder Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft. Vom 20. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
NVreußen 2c. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweisel, welche über die Auslegung der §6. 412.
422. 354. und 356. Tit. 1. Th. 2., 9é. 57. und 59. Tit. 17. Th. 2. des Allg-
L. R., é. 76. des Anhangs zum Allg. L. R., 8. 6. No. 1. Tit. 1. Th. 2 der
Allg. Ger. Ordn., 5. 416. des Anhangs zu derselben, entstanden sind, auf den
Antcrag Unsers Staaksministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers
Scaatsraths, wie folgt:
. 1. 6
Verträge über die Einführung oder Ausschließung der Gemeinschaft der
Güter oder des Erwerbs müssen, so weit als sie nach den Gesetzen nur vor
der Heirath errichtet werden können, zur Gültigkeit der Handlung vor der Schlie-
ßung der Ehe gerichtlich ausgenommen, oder ihrem Inhalte nach, gerichtlich an-
erkannt werden.
8. 2.
Die Ausnahme oder Anerkennung kann vor jedem inlaͤndischen Richter er-
sfolgen. In den Landestheilen, in welchen die Aufnahme der Handlungen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nur von Notarien geschieht, genügt die Aufnahme
oder Anerkennung vor diesen.
8. 3.
Einer besondern gerichtlichen Verlautbarung bedarf es eben so wenig, als
einer gerichtlichen Bestätigung.
K. 4.
Jeder Vertrag dieser Art (F. 1.) erlangt für die Eheleute mit der Schlie-
fung der Ehe seine volle Wirksamkeit; in Ansehung eines Dritten aber, in so
sern es sich von der Ausschließung der Gütergemeinschaft handelt, erst nach er-
solgter öffentlicher Bekanntmachung.
Wird jedoch bei dem Richter des Bezirks, innerhalb dessen die Eheleute
nach geschlossener Ehe ihren ersten Wohnsitz nehmen, binnen vier Wochen von
Schließung der Ehe an gerechnet, auf die öffentliche Bekanntmachung angetra-
gen, und erfolgt dieselbe innerhalb fernerer vier Wochen in der bereiks gesetzlich
vorgeschriebenen Art; so kritt auch hinsichtlich dritter Personen die Wirkung ein,
Go. 1792.) daß