Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1792.) Gesetz über die Errichtung und Bekanntmachung der Verträge wegen Einführung 
oder Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft. Vom 20. März 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
NVreußen 2c. 2c. 
verordnen zur Beseitigung der Zweisel, welche über die Auslegung der §6. 412. 
422. 354. und 356. Tit. 1. Th. 2., 9é. 57. und 59. Tit. 17. Th. 2. des Allg- 
L. R., é. 76. des Anhangs zum Allg. L. R., 8. 6. No. 1. Tit. 1. Th. 2 der 
Allg. Ger. Ordn., 5. 416. des Anhangs zu derselben, entstanden sind, auf den 
Antcrag Unsers Staaksministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers 
Scaatsraths, wie folgt: 
. 1. 6 
Verträge über die Einführung oder Ausschließung der Gemeinschaft der 
Güter oder des Erwerbs müssen, so weit als sie nach den Gesetzen nur vor 
der Heirath errichtet werden können, zur Gültigkeit der Handlung vor der Schlie- 
ßung der Ehe gerichtlich ausgenommen, oder ihrem Inhalte nach, gerichtlich an- 
erkannt werden. 
8. 2. 
Die Ausnahme oder Anerkennung kann vor jedem inlaͤndischen Richter er- 
sfolgen. In den Landestheilen, in welchen die Aufnahme der Handlungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit nur von Notarien geschieht, genügt die Aufnahme 
oder Anerkennung vor diesen. 
8. 3. 
Einer besondern gerichtlichen Verlautbarung bedarf es eben so wenig, als 
einer gerichtlichen Bestätigung. 
K. 4. 
Jeder Vertrag dieser Art (F. 1.) erlangt für die Eheleute mit der Schlie- 
fung der Ehe seine volle Wirksamkeit; in Ansehung eines Dritten aber, in so 
sern es sich von der Ausschließung der Gütergemeinschaft handelt, erst nach er- 
solgter öffentlicher Bekanntmachung. 
Wird jedoch bei dem Richter des Bezirks, innerhalb dessen die Eheleute 
nach geschlossener Ehe ihren ersten Wohnsitz nehmen, binnen vier Wochen von 
Schließung der Ehe an gerechnet, auf die öffentliche Bekanntmachung angetra- 
gen, und erfolgt dieselbe innerhalb fernerer vier Wochen in der bereiks gesetzlich 
vorgeschriebenen Art; so kritt auch hinsichtlich dritter Personen die Wirkung ein, 
Go. 1792.) daß
	        
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