Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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noch zu vertreten, als wer zur Empfangnahme des Kautionskapitals legi- 
timirt ist, zu bescheinigen. 
3) Im Falle des Verlustes der von der General-Staatskasse uͤber einge- 
zahlte Amtskautionen ausgestellten Empfangscheine bedarf es in der Regel 
der gerichtlichen Amortisation nicht, sondern es genuͤgt der Mortifikations- 
Schein des Kautionsstellers oder sonst legitimirten letzten Inhabers des 
Empfangsscheins; die Dienstbehoͤrde hat aber unter den in der Verord- 
nung vom 9. Dezember 1809. 8. 6. angefuͤhrten Umstaͤnden und sonst 
nach ihrem Ermessen die Befugniß, eine gerichtliche Amortisation des 
fraglichen Dokuments zu fordern. 
Diese Meine Order ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. April 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
(No. 1801.)
	        
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