Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 75 — 
(No. 1801.) Allerhöchste Kabineksorder vom 30. April 1837., betresfend die Ueberweisung 
der gegen Justizbediente im Wege der Aufsiche oder durch Erkenntniß fest- 
gesetzten Geldstrafen an den Unterstützungs-Fonds für hülfsbedürstige Kin- 
der verstorbener Justizbeamten. 
Ich genehmige auf Ihren weitern Bericht vom 12. d. M., daß die gegen 
Justizbediente im Wege der Aufsiche, oder durch Erkenntniß ausgesprochenen 
Geldstrasen ein für allemal dem zur Unterstützung hülfsbedürftiger Kinder ver- 
storbener Justizbeamten neuerdings gebildeten Fonds überwiesen werden; bei den 
durch Umwandlung einer Freiheit= oder Ehrenstrafe eintretenden Geldstrafen 
aber ist jedesmal anzufragen. 
Berlin, den 30. April 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Scaats- und Justlizminister Mühler. 
  
(No. 1802.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Mai 1837., wegen Vermehrung der Kassen- 
Anweisungen um 3 Millionen Thaler gegen Deposition des gleichen Betra- 
ges in Staatsschulbscheinen oder Obligationen der Anleihe von 1830. 
Ul dem mehrfach hervorgetrekenen Bedürfnisse einer Vermehrung der Kassen- 
Anweisungen abzuhelfen, habe Ich beschlossen, daß außer den durch Meine Or- 
ders vom 21. Dezember 1824., vom 22. April 1827. und vom 5. Dezember 
1836. genehmigten Beträgen noch für drei Millionen Thaler Kassen-Anweisun- 
gen, und zwar Eine Million Thaler in Apoints zu 1 Thaler, Eine Million 
Thaler iIn Apoints zu 5 Thaler, 500,000 Thaler in Apoints zu 50 Thaler und 
500,000 Thaler in Apoines zu 100 Thaler ausgegeben werden sollen. Damit 
indeß hieraus in keiner Art eine Vermehrung der Verpflichtungen des Staats 
(No. 1801—180#.) er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.