Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fangenen  zuzuwenden  ist.  An  der  Seelsorge  nehmen  jedenfalls  die  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden
Gefangenen  Theil.  Im  Uebrigen  ist  die  Theilnahme  an  der  Seelsorge  eine  freiwillige.  Hinsichtlich
  der  Ausübung  der  Seelsorge  gegenüber  sammtlichen  U  gefang  steht  dem  Richter
die  Befugniß  zu,  die  durch  den  Zweck  der  Untersuchungshaft  gehotenen  Beschränkungen  zu  verfügen.

Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Gefängnißvorstand  allgemein,  soweit  es  die  Ordnung  im  Gefängniß
  erfordert.

S.  118.

Laut  Zusage  des  evangelischen  Konsistoriums,  des  bischöflichen  Ordinariats  und  der  israelitischen
Oberkirchenbehörde  wird  die  nach  Thunlichkeit  für  die  Gefangenen  einzurichtende  regelmäßige  Seelsorge
  eine  unentgeltliche  sein.

Den  Gefängnißvorständen  werden  die  Namen  der  hiezu  berufenen  Geistlichen  Seitens  der  kirchlichen
  Behhrden  mitgetheilt  werden.  Ist  der  hienach  bezeichnete  Gefängnißgeistliche  nicht  zugleich
der  Geistliche  des  Wohnorts  des  Gefangenen  und  wünscht  der  letztere  Geistliche  den  Gefangenen  zu
besuchen,  so  ist  dieser  Wunsch  durch  Vermittelung  des  Gefängnißgeistlichen  an  den  Gefängnißvorstand
zu  bringen.

S.  114.

Unter  den  Fällen  der  ausnahmsweisen  Berufung  eines  Geistlichen  von  auswärts  auf  Kosten
der  Staatskasse  kommt  auch  die  Bitte  eines  katholischen  Gefangenen  dann  in  Betracht,  wenn  derselbe
  die  ganze  Zeit,  während  welcher  er  die  österliche  Pflicht  zu  erfüllen  hat,  in  dem  amtsgerichtlichen
  Gefängniß  sich  in  Haft  befindet,  und  wenn  während  dieser  ganzen  Zeit  eine  ordentliche  Seelsorge
  in  dem  Gefängniß  nicht  stattfinden  kann.

Die  Kosten  der  ausnahmsweisen  Berufung  eines  Geistlichen  von  auswärts  sind  unter  den  „allgemeinen
  Kriminalkosten“  zu  verrechnen.

F.  115.

Die  regelmäßige  Seelsorge  besteht  in  Besuchen  der  Geistlichen  bei  den  Gefangenen  ihrer
Konfession.

Es  wird  sich  empfehlen,  wenn  der  Gefängnißvorstand  zu  diesem  Behufe  im  Voraus  mit  dem
betreffenden  Geistlichen  einen  bestimmten  Tag  der  Woche  2c.  vereinbart.

Dem  Geistlichen  ist  auf  sein  Verlangen  die  Liste  der  Strafgefangenen  sowie  der  Untersuchungs-Lefangenen
  vorzulegen.  Er  wird  die  noch  im  schulpflichtigen  Alter  siehenden  Gefangenen  sowie  diejenigen
  ÜUbrigen  Gefangenen,  welche  seinen  Besuch  nicht  ablehnen,  in  ihrem  Haftlokale  oder,  —
wenn  sie  in  Gemeinschaft  verwahrt  sind  und  das  Bedürfniß  einer  Unterredung  unter  vier  Augen
besteht,  —  in  einem  besonderen  hiezu  zur  Verfügung  zu  stellenden  Lokale  des  Gefängnisses  besuchen.

Eine  Anwesenheit  des  Gefängnißaufsehers  oder  der  Gesängnißaufseherin  bei  dem  Besuche  selbst
findet  nur  statt,  wenn  der  Gefängnißvorstand  und  beziehungsweise  bei  Untersuch  der
Richter  solches  anordnet  oder  der  Geistliche  selbst  einen  bezüglichen  Wunsch  dußert.

Ein  etwaiges  ungebührliches  Betragen  eines  Gefangenen  ist  von  dem  Geistlichen  dem  Gefängnißvrorstand
  behufs  Einleitung  des  Weiteren  anzuzeigen.