Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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erwachse, bestimme Ich zugleich, daß die Ausgabe dieser Kaffen-Anweisungen nur 
gegen vorherige Niederlegung gleicher Betraͤge von Staatsschuldscheinen oder 
Obligationen der Anleihe vom Jahre 1830. nach dem Nennwerthe bei der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden erfolgen darf, welche die Litern, Nummern 
und Beträge der niedergelegten Sctaatsschuldscheine oder Obligatlonen der An- 
leihe von 1830. durch die hiesigen Zeitungen bekannt zu machen und sie so lange 
in Verwahrung zu behalten hat, bis die dafür ausgegebenen Kassen-Anweisungen 
wieder eingelöst und zurückgeliesert sind. Ich beaustrage die Hauptverwaltung 
der Scaatsschulden, sich diesen Anordnungen gemäß der Anfertigung und Aus- 
händigung der hiernach auszugebenden Kassen-Anweisungen sogleich zu unterziehen. 
Es sollen jedoch von den anzufertigenden 3 Millionen Thaler Kassen-Anweisun= 
gen nur 21 Millionen ausgegeben, eine halbe Million aber bei der Hauptver- 
waltung der Staatsschulden niedergelegt werden, um bei künftigem Bedürfniß 
auf Meinen Befehl und gegen Deponirung von Staatsschuldscheinen in Kours 
gesetzt zu werden. Alle wegen der bisherigen Kassen-Anweisungen geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen sollen auch auf diese jetzt auszufertigenden Kassen-Anwei- 
sungen, welche mit demselben Datum, wie die bereits ausgegebenen, zu versehen 
sind, angewendek werden. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffent, 
lichen Kenntmiß zu bringen. 
Berlin, den 9. Mai 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Scaatsschulden und den Staats= und 
Finanzminister Grasen v. Alvensleben. 
 
	        
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